Weiblich, männlich oder divers? - Drittes Geschlecht ist beschlossen
Geburtenregister sollen um eine dritte Option für die Geschlechtsangabe erweitert werdenNach der Sitzung des Bundeskabinettes am 15. August stand es fest: Künftig wird es mit den Eintrag „divers“ eine dritte Geschlechtsoption im Geburtenregister geben. Bislang war es nur möglich das Geschlecht des Kindes nach der Geburt mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne Geschlechtsangabe einzutragen.Weiterhin soll die Option 'ohne Geschlechtsangabe' bestehen bleiben.
Reaktion auf Forderung des Verfassungsgerichts
Dem Beschluss des Kabinetts war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im letzten Jahr vorausgegangen, die den Eintrag eines dritten Geschlechts im Geburtenregister gefordert hatte. Dadurch solle die Möglichkeit geschaffen werden, geschlechtliche Identität, die weder weiblich noch männlich ist, positiv einzutragen und sie damit im Sinne des Persönlichkeitsrechtes zu schützen.
Über die Bezeichnung der dritten Geschlechtsoption ist in der Bundesregierung heftig diskutiert worden. Von Innenminister Horst Seehofer ist die Bezeichnung „anderes“ zu hören gewesen, die nach Meinung des SPD-geführten Familienministeriums herabsetzend ist. Neben dem jetzt beschlossenen „divers“ waren auch „inter“ und „weiteres“ Optionen für die Bezeichnung eines dritten Geschlechts.
Der Beschluss über die dritte Geschlechtsoption ist erst der Anfang einer Reihe weiterer Änderungen. So soll ein Gesetz mit Regelungen für inter- und transsexuelle Personen erarbeitet werden und es wird die Aufhebung des derzeit geltenden Transsexuellengesetzes erwogen.
Hoffnung für Intersexuelle Menschen
Mit der Möglichkeit ein drittes Geschlecht im Geburtenregister eintragen zu lassen wächst auch die Hoffnung, dass die Zahl der sogenannten „kosmetischen Eingriffe“ an intersexuellen Kindern in Zukunft sinken wird. Laut einer Studie der Humboldt-Universität Berlin werden in Deutschland jährlich rund 1700 dieser Operationen an Kindern durchgeführt, bei denen das Geschlecht nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Häufig sind die Eingriffe medizinisch gar nicht notwendig, sondern „korrigieren“ uneindeutige Genitalien, um das Kind anschließend einem Geschlecht zuordnen zu können. Betroffene sprechen in diesem Zusammenhang häufig über Genitalverstümmelung. Die Genitaloperationen an intersexuellen Kindern werden weltweit kritisiert, verboten sind sie bislang nur in Portugal und Malta.
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Brustvergrößerung als Kassenleistung auch bei Intersexuellen eingeschränkt
Genau wie bei transsexuellen Menschen übernehmen die Krankenkassen auch bei Intersexuellen keine Behandlungskosten für eine Brustvergrößerung, wenn die vorhandene Brust der BH-Größe A entspricht. Das wurde am 4. März 2014 vom Bundessozialgericht in Kassel entschieden. -
Geschlechtsangleichung bei Transsexualität – Was bezahlt die Krankenkasse?
Seit 1987 gilt Transsexualität in Deutschland im Sinne des Sozialrechtes als Krankheit. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betroffene dadurch einen Anspruch auf Kostenübernahme geschlechtsangleichender Maßnahmen wie Hormontherapie oder geschlechtsangleichende Operationen.