Wann darf ein Bonus der Krankenkasse vom Finanzamt angerechnet werden?
Krankenkassen animieren mit ihren Bonusprogrammen zu einem ein gesundheitsbewussten Verhalten ihrer Versicherten. Wer aktiv ist und etwa regelmäßige Vorsorge und Check-Ups, einen regulären BMI oder Nichtraucherstatus nachweisen kann, außer dem Mitglied in einem Fitnessclub oder Sportverein ist, erhält von der Krankenkasse Boni - entweder als Geldzahlung oder als Sachprämie.
Ob das Finanzamt Bonuszahlungen der Krankenkassen von den steuerlich absetzbaren Versicherungsbeiträgen abziehen darf oder nicht, hängt davon ab, wofür der Bonus gewährt wird. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 differenziert hier zwischen zwei Möglichkeiten.
Streit um 230 Euro-Bonus
Ein Kläger hatte von seiner gesetzlichen Krankenkasse einen Bonus in Höhe von 230 Euro erhalten, unter anderem für Vorsorgeuntersuchungen, für je eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und in einem Sportverein sowie eine gesundes Körpergewicht (BMI). Das Finanzamt behandelte diesen pauschal gezahlten Bonus als Beitragserstattung der Krankenkasse und minderte die abzuggsfähigen Sonderausgaben in der Steuererklärung um den Bonusbetrag. Dagegen erhob der Versicherte Klage, die schließlich auch den BFH beschäftigte.
Eigene Kosten entscheidend für den Fiskus
Maßgebend ist nach der differenzierenden Beurteilung der Richter, ob dem Versicherten für die mit dem pauschalen Bonus belohnten Maßnahmen eigene Kosten entstehen – oder nicht. Sofern die pauschalen Boni für Maßnahmen gezahlt werden, die bei dem Krankenversicherten Kosten auslösen und seinen eigenen Aufwand ganz oder teilweise ausgleichen sollen, mindern diese nicht den Sonderausgabenabzug und sind auch nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen, so das Gericht. Dies treffe zum Beispiel auf Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios zu.
Fehle dieser eigene finanzielle Aufwand des Versicherten, stelle sich die Bonuszahlung für ihn als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar. In diesem Fall könne der Sonderausgabenabzug gemindert werden.Hiervon seien beispielsweise Boni für gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind, betroffen.
Dasselbe gelte für Boni, die aufgrund des Nachweises eines wasserstandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens gezahlt werden, etwa für ein gesundes Körpergewicht oder Nichtraucherstatus. Auch insoweit fehle es an einem ausgleichfähigen eigenen Gesundheitsaufwand.
Anderslautendes Urteil von 2016 relativiert
Mit dem Spruch von 2020 relativierte der BFH ein Urteil von 2016, wonach sämtliche Bonuszahlungen vom Fiskus nicht zu berücksichtigen seien und in der Steuererklärung nicht eingetragen werden brauchen. Durch den neueren Spruch des BFH ist nun klargestellt, dass je nach Art ein Teil der Bonuszahlungen bei der Aufrechung für die Steuer angerechnet werden muss.
[ Az.: X R 16/18]
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