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Urteil

Wahltarif-Prämien der Krankenkassen müssen in Steuererklärung angegeben werden

Weniger Aufwendungen dadurch abzugsfähig
veröffentlicht am 06.09.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Prämien von Wahltarifen nach § 53 SGV V vermindern den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand Prämien von Wahltarifen nach § 53 SGV V vermindern den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand(c) Rainer Sturm / pixelio.de
Wenn gesetzlich Versicherte eine Wahltarif-Prämie von ihrer Krankenkasse ausgezahlt bekommen, ist diese steuerlich anzugeben und zu berücksichtigen. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2018.

2018-09-06T13:10:00+00:00
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Relevant bei Wahltarifen Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung

Weil es sich juristisch um eine Rückerstattung von gezahlten Krankenkassenbeiträgen handelt, muss die Prämiensumme von den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben für die Krankenversicherung abgezogen werden. Dadurch verringert sich die Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben um den Prämienbetrag. Versicherte, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung abgeschlossen haben, erhalten beispielsweise bis zu einem zwölften Teil ihres jährlich gezahlten Beitrags als Prämie erstattet, wenn sie im Kalenderjahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese Prämie ist steuerlich relevant. Auch für Wahltarife mit Selbstbehalt gilt diese Betrachungsweise. So muss die von der Krankenkasse gezahlte Prämie auch hier steuerlich geltend gemacht werden.   

Bonusprogramm-Prämien bleiben für Fiskus außen vor

Die Wahltarifprämien sind nicht zu verwechseln mit den Geldleistungen der Bonusprogramme, die mitunter auch als Prämien bezeichnet werden. Für alle Leistungen der  Bonusprogramme gilt, dass es sich dabei nicht um Beitragsrückerstattungen handelt. Daher bleiben alle Bonusprämien steuerlich anrechnungsfrei.

Dem Urteil liegt die Klage eines Versicherten zugrunde, der einer Anrechnung einer Prämie von 450 Euro widersprochen hatte.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass sich durch die Prämienzahlung die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduzieren würde. Die Belastung aber sei die entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für Gesundheit absetzen zu können.

 (Az. X R 41/17)

 

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