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Vorsorgeuntersuchung bei Kindern: Was ändert sich ab September?

veröffentlicht am 31.08.2016 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Am 1. September 2016 wird die neu gefasste Kinder-Richtlinie in Kraft treten. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit.

2016-08-31T11:19:00+00:00
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Neues Kinderuntersuchungsheft

Foto: Gemeinsamer Bundesausschuss

Die Neufassung beinhaltet grundlegend überarbeitete Untersuchungsinhalte zum Mukoviszidose-Screening, zu qualitätssichernden Maßnahmen und eine Neugestaltung des Kinderuntersuchungshefts.

Anspruch auf Untersuchung

Im Kinderuntersuchungsheft, besser bekannt als das „Gelbe Heft“, werden die in der Kinder-Richtlinie geregelten Untersuchungen U1 bis U9 sowie spezielle Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert. Kinder haben bis einschließlich ihres sechsten Lebensjahres gemäß § 26 SGB V einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten.

Impfberatung und Teilnahmekarte - Was ist ab 1. September neu?

Das neue „Gelbe-Heft“ umfasst 72 Seiten und ist damit zunächst einmal wesentlich umfangreicher als das bis zuletzt verwendete Kinderuntersuchungsheft. Weitere Neuerungen:

Teilnahmekarte: Neu ist eine herausnehmbare Teilnahmekarte auf der alle absolvierten U-Untersuchungen eingetragen werden. Auf vertrauliche Details über die Entwicklung des Kindes oder bisherige Erkrankungen wird dabei verzichtet, so dass die Teilnahmekarte zur Vorlage bei Behörden, Kindergärten oder Schulen genutzt werden kann.

Impfschutz: Beratungen zum Impfstatus und Impfschutz sind nun verbindlicher Bestandteil der U-Untersuchungen. Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es nach wie vor nicht.

Informationen: Eltern können sich bereits vor der Untersuchung über die wesentlichen Ziele und Inhalte im Heft informieren und eigene diesbezügliche Fragen notieren.

Entwicklung: Ärzte müssen im „Gelben Heft“ ab September dokumentieren, wenn bei der Beurteilung der Entwicklung des Kindes die vorgegebenen Kriterien hinsichtlich Grob- und Feinmotorik oder der emotionalen Kompetenz nicht erfüllt werden.

Mukoviszidose: Neugeborene können nach der Neuregelung in einem Screening auf Mukoviszidose untersucht werden. Bei Mukoviszidose produziert der Körper zähen Schleim, der unter anderem die Atmung und Verdauung des Kindes stören kann.

Zahnarzt: Die bestehende zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung im dritten Lebensjahr wurde erweitert. Das Gelbe Heft enthält nun Ankreuzfelder mit Verweisen vom Arzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat. Die neuen Bestimmungen sollen der Vermeidung von frühkindlicher Karies dienen.

Augen: Die Untersuchung der Augen des Kindes ist von vornherein umfangreicher, um beispielsweise ein Schielen, einen grauen Star oder bösartigen Tumor der Netzhaut frühzeitig zu erkennen.

Die neuen Hefte gibt es in Geburtskliniken, Kinderarztpraxen und von Hebammen

Für Neugeborene dürfen die bisher geltenden Hefte nicht mehr ausgegeben werden. Ältere Kinder erhalten bis zur U6 (10. bis 12. Lebensmonat) zusätzlich ein neues „Gelbes Heft“. Ab der U7 werden die Ergebnisse auf Einlegeblättern dokumentiert und eingeklebt. Die Teilnahmekarten und die Einlegeblätter werden zeitgleich mit den neuen Heften zur Verfügung gestellt. Eltern erhalten diese bei der nächsten Untersuchung und müssen selbst nicht aktiv werden.

Welche Kassen übernehmen auch die Vorsorgeuntersuchungen U10, U11 und U12?

Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Untersuchungen U1 bis U9 als Pflichtleistung festgehalten. Welche Kassen zusätzliche Untersuchungen wie die U7a, U10, U11, J2 oder auch das erweiterte Neugeborenenscreening im Rahmen einer Zusatzleistung übernehmen, finden Sie in der Übersicht Vorsorgeuntersuchungen für Kinder von krankenkasseninfo.de.

 

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