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Krankenkassen

Verbraucherzentralen fordern verbesserte Information zur ePA

veröffentlicht am 06.12.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Infoschreiben zur Elektronischen Patientenakte (ePA)Infoschreiben zur Elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Verbraucherzentralen in Deutschland kritisieren die Krankenkassen für die oftmals ungenügende Aufklärung ihrer Versicherten zur Elektronischen Patientenakte (ePA). Laut einer Erhebung des Bundesverbandes vzbv kommen die Kassen ihrer Informationspflicht nicht in allen Fällen nach.

2024-12-06T16:23:00+00:00
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Versicherte müssen Risiken kennen

Kritisch sei beispielsweise, dass Krankenkassen in ihren Informationsschreiben zur ePA einseitig über Vorteile, aber nicht über umstrittene Aspekte wie den Datenschutz informieren. Dass zum derzeitigen Zeitpunkt längst nicht alle versprochenen Funktionen zur Verfügung stehen, werde ebenfalls gern verschwiegen. Die Information sei aber entscheidend für das Vertrauen der Versicherten, wie Gesundheitsexperte Thomas Moormann vom vzbv betont. Die elektronische Patientenakte biete „eine große Chance, die gesundheitliche Versorgung zu verbessern.“, so Moormann weiter. „Sie speichert und verarbeitet aber hochsensible Gesundheitsdaten der Patient:innen. Damit Patient:innen eine informierte Entscheidung für oder gegen die ePA treffen können, müssen sie auch die möglichen Risiken kennen“.

Eigentlich sind die Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet, die Versicherten umfassend, transparent, verständlich und barrierefrei über die Patientenakte zu informieren und auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam zu machen. Bereits Mitte Januar 2025 sollen alle GKV-Versicherten mit der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) ausgestattet werden - es sei denn, sie widersprechen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert die Kassen auf, hier ihre Aktivitäten nachzubessern und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Widerspruch jederzeit auf allen Wegen möglich

Bei der Untersuchung des vzbv stellten die Verbraucherschützer fest, dass zwar alle Kassen über die Widerspruchsmöglichkeit informierten. Im Detail seien aber die Wege zum Widerspruch höchst unterschiedlich. So würden manche Kassen ausschließlich auf ein Online-Widerspruchsformular hinweisen, das über einen QR-Code oder eine Internetseite mit persönlichem Zugangscode erreichbar ist. Andere Kassen wiederum fordern, dass Versicherte den Widerspruch per Post einreichen. Kein einziges Schreiben bot eine telefonische Widerspruchsmöglichkeit. In keinem einzigen der Schreiben wurde der Fakt erwähnt, dass der Widerspruch  gegen das Einrichten der ePA und die Nutzung jederzeit möglich ist. So entstand fälschlich der Eindruck, dass ein Widersprechen ausschließlich jetzt vor der Einführung möglich sei.

Online Widerspruchsformular der TK Online Widerspruchsformular der TK

Eigentlich dürften die Krankenkassen ihren Mitgliedern überhaupt keine einschränkenden Vorschriften zum Widerspruch machen, erklärt Thomas Moormann vom vzbv. Die Verbraucherschützer bemängelten weiterhin, dass keine einzige Krankenkasse das erforderliche umfassende 43-seitige Informationsdokument zur ePA in Papierform schickte. Versicherte ohne Internetanschluss oder Endgerät seien so von der Information ausgeschlossen worden. Die Verbraucherzentralen fordern daher, dass die Kassen ihren Versicherten alle relevanten Informationen verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung stellen.

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