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Urteil zur Krankenversicherung von Doktoranden

veröffentlicht am 18.06.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Können sich Promotionsstudenten, die nach Abschluss ihres regulären Studiums eine Doktorarbeit schreiben, weiter bei ihrer Krankenkasse günstig als Studenten versichern? Zu dieser Frage entschied das Bundessozialgericht (BSG) Anfang Juni in Kassel.

2018-06-18T06:43:00+00:00
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Können sich Promotionsstudenten, die nach Abschluss ihres regulären Studiums eine Doktorarbeit schreiben, weiter bei ihrer Krankenkasse günstig als Studenten versichern? Zu dieser Frage entschied das Bundessozialgericht (BSG) Anfang Juni in Kassel.

Günstige Krankenversicherung für Studierende

Studierende unter 25 Jahren sind häufig über die gesetzlich versicherten Eltern kostenlos familienversichert. Für die Zeit danach bieten alle Krankenkasse eine Krankenversicherung für Studenten an. Im Gegensatz zur regulären gesetzlichen Krankenversicherung fallen bei der studentischen Versicherung niedrigere Beiträge an, die sich nach dem BAföG-Bedarfssatz richten und unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Studenten sind. Dieser Beitrag liegt derzeit bei 66,33 Euro plus krankenkassenabhängigem Zusatzbeitrag.

Promotionsstudent klagte nach Ablehnung

Ein Student, der seine Doktorarbeit schreiben wollte und deswegen als Promotionsstudent an der Universität eingeschrieben war, wollte weiterhin die günstigere Krankenversicherung für Studenten in Anspruch nehmen. Seine Krankenkasse lehnte dies ab. Daraufhin reichte der Student Klage ein. Er meinte, einzige Voraussetzung für die studentische Krankenversicherung sei die Einschreibung als Student an einer Universität.

Klärung zum Begriff "Student" gab Ausschlag

Sowohl in der Erst- als auch in der Zweitinstanz hatte der Student keinen Erfolg. Daraufhin ging er in Revision. Doch auch das BSG teilte daraufhin die Ansicht der Krankenkasse mit der Begründung, der Begriff „Student“, wie er von der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet wird, sei nicht gleichzusetzen mit dem Studentenbegriff der Hochschulen.
Die studentische Krankenversicherung fordere einen Ausbildungsbezug und knüpfe an die vorgegebenen Inhalte eines geregelten Studiengangs an, so die Richter des BSG. Diese Voraussetzungen würden zwar ein Erst-, Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium erfüllen sowie ein Masterstudiengang, nicht jedoch das Promotionsstudium, bei dem der Nachweis wissenschaftlicher Qualifikationen im Vordergrund steht.

Durch das bestätigte Urteil ist somit geregelt, dass Promotionsstudenten sich nicht auf den Begriff Student berufen können, um in der Krankenversicherung der Studenten versichert zu bleiben. Für sie kommt zunächst der Absolvententarif in Frage, bevor sie sich regulär als freiwilliges Mitglied versichern.

 (Az. B 12 KR 15/16 R).
 

Foto: (c) Fotolia.de / DOC RABE media

 

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