Urteil zu Kostenübernahme der Krankenkasse für Blutzuckermessung
Diabetiker haben in Sonderfällen Anspruch auf messung durch Häuslichen KrankenpflegedienstEin Versicherter aus Hessen, der an Diabetes leidet, hatte zuvor seine Krankenkasse verklagt. Die Krankenkasse des 82-Jährigen wollte eine ärztliche Verordnung auf regelmäßige häusliche Blutzuckermessung nicht übernehmen.
Zur Begründung brachte sie an, dass die Kosten für eine Blutzuckermessung in den eigenen vier Wänden nur bei einer Neueinstellung oder Fortsetzung einer bestimmten Insulintherapie bei Diabetikern mit Typ 1 übernommen werden könnten. Weil diese Bedingungen nicht auf den Kläger zutrafen, wurde der Antrag abgelehnt.
Die Richter entschieden im Sinne des Versicherten dahingehend, dass die Krankenkasse sehr wohl in Ausnahmefällen die Kosten für regelmäßige Blutzuckermessung durch eine häusliche Krankenpflege übernehmen müsse. Zudem sei weder der Versicherte selbst noch seine an Demenz erkrankte Frau dazu in der Lage gewesen.
Weil durch die erschwerten Bedingungen die Gefahr von Fehlmessungen gegeben sei, war ein Ausnahmefall als gegeben anzusehen. Das Gericht entschied weiterhin, dass keine Revision gegen dieses Urteil zugelassen werden kann.
Quelle: t-online.de
[AZ L 8 KR 443/17]
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