Urteil zu Cannabistherapie: Nicht jedes ärztliche "Ja" ist ausreichend
Sozialgericht entschied im Streitfall gegen klagende PatientinDie allgemeine Befürwortung einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln durch einen behandelnden Arzt und der einfache Verweis auf die allgemeinen Nebenwirkungen der alternativen Standardtherapie genügen nicht, um einen Anspruch des Patienten auf die Versorgung mit Cannabis zu begründen. So entschied es das Sozialgericht (SG) Karlsruhe am 7. Februar 2019 (S 13 KR 4081/71)
Klägerin beantragte Cannabistherapie
Dem Gericht lag die Klage einer Frau vor, die durch ihre Krankenkasse mit Cannabis sowie einem Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol (Tetrahydrocannabinol, kurz: THC) versorgt werden wollte. Zur Begründung gab sie an, sie sei an einem Mamma-Karzinom erkrankt. Infolge der Behandlung habe sie stark an Gewicht verloren und leide unter starker seelischer Belastung. Zur Linderung dieser Beschwerden und der Behandlung ihrer Schmerzen seien THC-haltige Arzneimittel oder Cannabis erforderlich. Zudem brachte die Klägerin Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin vor, nach deren Einschätzung die komplexen Beschwerden mit Cannabis gebessert werden könnten.
Krankenkasse verwies auf Standardtherapie
Die beklagte Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte den Antrag anschließend mit Verweis auf die zur Verfügung stehenden Standardtherapien ab. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Keine ausreichende ärztliche Begründung
Die Karlsruher Sozialrichter wiesen die von der Frau erhobene Klage ab. Sie führten an, es gäbe allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Behandlung. Zudem fehlte es den Richtern an einer ausreichend begründeten Beurteilung der behandelnden Ärztin, warum die Standardtherapien bei der Klägerin nicht angewendet werden könnten. Gesetzlich sei eine Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten erforderlich, wobei bisherige Therapieversuche sowie eine Aufstellung konkret zu erwartende Nebenwirkungen der Standardtherapie sowie einer Behandlung mit Cannabis berücksichtigt werden müssten.
Die den Richtern vorliegenden Ausführungen der behandelnden Ärztin waren hingegen lediglich allgemein gehalten. Eine Auseinandersetzung mit den Nebenwirkungen einer Cannabistherapie erfolgte nicht. Daher mangelte es nach Ansicht des Gerichts an einer ausreichenden ärztlichen Begründung.
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