Urteil: Rentner muss Krankenkassenbeiträge auf Photovoltaik-Einkünfte zahlen
Auch passives Einkommen ohne Arbeitsleistung zählt bei BemessungVon der Altersarmut sind in Deutschland immer mehr Menschen betroffen. Oft reicht die Rente nicht aus, um über die Runden zu kommen. Viele Rentner müssen sich daher mit Minijobs Geld dazuverdienen oder Hilfe vom Staat beziehen. Andere haben in eine Photovoltaikanlage investiert, um den produzierten Strom zu verkaufen.
Kreditlast unerheblich bei der Bemessung des Krankenkassenbeitrags
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein 65-jähriger Mann geklagt, der seit Mitte 2010 eine Photovoltaikanlage betrieben hatte. Diese Geräte erzeugen Solarstrom und speisen ihn gegen ein Entgelt ins öffentliche Stromnetz ein. Der Mann selbst war seit Oktober 2010 Mitglied in der Krankenversicherung für Rentner. Seine Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb, der Solarstromanlage, gab der Rentner in seinen Einkommenssteuerbescheiden an.
Auf Grundlage dessen legte die Krankenkasse ein monatliches Arbeitseinkommen zugrunde und forderte hierfür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen erhob der Mann mit der Begründung Widerspruch, dass seine Anlage zu diesem Zeitpunkt noch keinen Gewinn abgeworfen hatte.
Photovoltaik-Einkünfte gelten als Arbeitseinkommen
Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden jedoch, dass die Einnahmen als Arbeitseinkommen anzusehen sind, welches bei der Beitragsbemessung nach § 237 SGB V zugrunde gelegt wird. Die Bestimmung des „Arbeitseinkommens“ richtet sich dabei nach dem Einkommenssteuerrecht.
Das Ziel des Rentners war es, durch den Verkauf des elektrischen Stromes mit seinem Gewerbebetrieb Gewinne zu erzielen. Nach dem Einkommenssteuergesetz wollte er damit gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Demnach sind die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage gemäß dem Einkommenssteuergesetz als Arbeitseinkommen anzusehen und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Auch der Einwand des Klägers, dass er für die Photovoltaikanlage keine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und die Einkünfte somit nicht als Arbeitseinkommen anzusehen seien, wies das Gericht zurück. Weder nach dem Einkommenssteuerrecht noch nach dem Sozialversicherungsrecht spiele dieser Aspekt bei der Bestimmung von Einkünften eine Rolle.
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