Urteil: Lehrer müssen im Notfall Medikamente an Schüler verabreichen
Kein Anrecht auf Pflegekräfte oder medizinische Betreuung an FörderschulenMedizinischer Betreuer während Schulbesuch
Der Entscheidung der sächsischen Sozialrichter lag ein Antrag einer Mutter voraus, die für ihre an epilepsiekranke Tochter einen medizinischen Betreuer für den Schulbesuch beantragt hatte. Sie führte aus, die Lehrer der Förderschule seien bei lebensbedrohlichen Situationen nicht in der Lage, die erforderliche Notfallversorgung durchzuführen. Einen entsprechenden Antrag auf häusliche Krankenpflege im Schulgebäude hatte die Krankenkasse zuvor schon abgelehnt.
Medikamentenabgabe durch medizinischen Laien möglich
Die Dresdener Richter lehnten den Antrag auf gesonderte medizinische Betreuung ab. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass Lehrer und Erzieher auch an Förderschulen nicht dazu verpflichtet sind, Kindern und Jugendlichen regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Dennoch komme den Lehrkräften eine allgemeine Hilfepflicht in Notfällen zu, die auch die Verabreichung von Notfallmedikamenten erfasst, sofern es sich um „einfache“ Medikamente handelt, also um Medikamente, die auch von Laien ohne medizinische Ausbildung abgegeben werden können. Dies gelte insbesondere für Lehrer an Förderschulen, die Kinder mit verschiedenen Erkrankungen zu betreuen haben und durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen und Absprachen mit den Eltern hierauf eingestellt sind.
So lag es in dem zu entscheidenden Fall:
Das dem Mädchen ärztlich verordnete Notfallmedikament sei durch die Mundhöhle zu verabreichen, zudem sei eine Anwendung durch Eltern oder andere Betreuungspersonen nach Fachinformationen der Europäischen Arzneimittelagentur ausdrücklich vorgesehen. Insofern müsse die Abgabe des Medikaments nicht durch eine Fachkraft erfolgen, sondern könne auch Lehrkräften zugemutet werden. Vom Gericht hinzugezogene Ärzte hatten zudem angegeben, dass bei dem Mädchen keine lebensbedrohliche Situation zu erwarten sei.
Daher sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine medizinische Begleitung des Mädchens im Schulalltag und lehnte den Antrag ab.
(Az.: S 47 KR 1602/19 ER)
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