Urteil: Krankenkassen müssen Kosten für Raucherentwöhnung nicht zahlen
Bundessozialgericht lehnte Klage einer COPD-Patientin abDas Gericht wies damit die Klage einer COPD-Patientin ( chronisch-obstruktive Lungenwegserkrankung (COPD) zurück. Diese hatte von ihrem Lungenarzt eine Patientenschulung ( "Raucherentwöhnungstherapie nach § 27 und § 43 SGB V") verordnet bekommen.
Dafür übernahm die Krankenkasse einen Anteil von 255 Euro. Eine weitere Kostenübernahme für eine zusätzliche entsprechende Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Versorgung mit „Nicotinell“ lehnte die Krankenkasse ab.
Die Patientin nahm die Versorgung in Anspruch und verklagte ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme. Sowohl das Sozialgericht Schleswig als auch das zuständige Landessozialgericht in Kiel wiesen die Klage ab. Daraufhin wandte sich die Frau an das Bundessozialgericht.
In der Urteilsbegründung des BSG heißt es, eine Versorgung mit dem Nikotinersatz-Medikament "Nicotinell" gehöre nicht zum Leistungskatalog der GKV und sei daher gesetzlich ausgeschlossen. Das Ziel der Behandlung, frei von Nikotinsucht zu werden, könne nicht durch medikamente erreicht werden. Auch gebe es nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keinen Anspruch auf Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung.
(Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R)
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