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Urteil: Krankenkassen dürfen Versichertenfotos nicht dauerhaft speichern

Versicherter erfolgreich mit Revision
veröffentlicht am 16.01.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Auch die elektronischen Gesundheitskarte soll auf die Patientenakte zugreifen Auch die elektronischen Gesundheitskarte soll auf die Patientenakte zugreifen(c) Kartengrafik: Gematik GmbH
Die gesetzlichen Krankenkassen benötigen für die Elektronische Gesundheitskarte der zweiten Generation, wie sie seit 2017 vorgeschrieben ist, ein Lichtbild des Versicherten. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die Kassen nach Herstellung und Auslieferung der Chipkarte kein Foto dauerhaft speichern dürfen.

2019-01-16T12:59:00+00:00
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Foto ja, Speicherung nein

Ein Versicherter hatte seine Krankenkasse mit dem Ziel verklagt, einen Versicherungsnachweis ohne ein Foto auszustellen. Die Kasse lehnte dies zu Recht ab mit dem Hinweis, dass sie berechtigt sei, alle Daten zu erhebe, die für die Ausstellung der eGK benötigt werden. Dazu gehöre auch ein Lichtbild des Versicherten. In dem Schreiben an den Kläger behauptete die Kasse aber irrtümlich, dass dieses Recht sich auch auf eine dauerhafte Speicherung des Fotos bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses erstrecke.

Nachdem die Klage des Versicherten vom Sozialgericht Konstanz und LSG Baden-Württemberg abgewiesen wurde, kam es zur Revision beim Bundessozialgericht. Dieses verurteilte die Krankenkasse am 18. Dezember 2018 zur Unterlassung.

Keine Rechtsgrundlage für Speicherung

In der Begründung führten die Richter aus, dass die Speicherung eines Lichtbildes nach den geltenden Regelungen nur so lange zulässig ist, bis die eGK hergestellt und an den Versicherten übermittelt worden ist. Für eine weitere Speicherung der Lichtbilddaten fehle eine juristische Ermächtigungsgrundlage.


AZ:( B 1 KR 31/17 R )

 

 

 

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