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Urteile

Urteil: Krankenkassen dürfen nicht länger mit Rabatten werben

Mit Preisnachlässen bei Vorteilspartnern entfernen sich Kassen zu sehr von ihren Aufgaben
veröffentlicht am 09.08.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Rabatte Rabatte(c) Tony hegewald / pixelio.de
Rabatte in der Schwimmhalle, in der Sauna, im Fitnesstudio, in Kletterparcours und Freizeitparks bis hin zu Nachlässen beim Fahrradkauf - mit solchen Extras peppen Krankenkassen erfolgreich ihr Kundenmarketing auf. Schließlich kommt das bei den Versicherten gut an – und der Gesundheit wird auch auf die Sprünge geholfen.  

2019-08-09T15:55:00+00:00
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Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hat dem nun einen Riegel vorgeschoben – im Falle der AOK Rheinland/Hamburg. Diese bot ihren Versicherten eine ganze Reihe von derartigen Vorteilen an. Nachdem ein Dachverband erfolglos eine Abmahnung an die AOK gerichtet hatte, wandte sich der Verband mit einer Klage an das Bundessozialgericht.

Krankenkassen sind keine Handelsunternehmen

Dieses untersagte in seinem Urteil vom 30. Juli 2019 Werbung  mit Rabatten bei "Vorteilspartnern" und verurteilte die AOK zur Unterlassung. In der Begründung argumentierten die Richter, dass eine gesetzliche Krankenkasse sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht außerhalb ihres festgelegten Aufgabenkreises betätigen darf.

Dies habe die Krankenkasse getan, indem sie nicht umfassend und sachlich über Leistungserbringer informiert, sondern die Aufmerksamkeit der Versicherten gezielt auf Angebote ausgesuchter Vorteilspartner gelenkt habe. Die AOK Rheinland/Hamburg reagierte auf das Urteil mit einer Rücknahme aller entsprechender Angebote. Weitere Krankenkassen dürften dürften dem bald Folge leisten, wenn sie nicht das Risiko einer Klage eingehen wollen.

Ist meine Krankenkasse noch 1. Wahl?

Versicherte, die sich genau wegen solcher Vorteile für ihre Krankenkasse entschieden  haben, sollten nun überprüfen, ob ihre Kasse auch ohne Rabattgeschenke noch die erste Wahl ist. Hilfreich ist dabei eine  Übersicht über die Zusatzleistungen im Verhältnis zum Beitragssatz und Service.   


(Az.: B 1 KR 16/18 R).

 

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