Urteil: Krankenkasse muss keinen Assistenzhund bei Entwicklungsstörung zahlen
Erfolglose Klage vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-BremenAlkoholbedingte Entwicklungsverzögerungen
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundschülers zugrunde. Dieser war im Jahr 2011 als Kind einer alkoholkranken Mutter zur Welt gekommen und nach der Geburt in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben worden, in der er seither lebt. Wegen des Alkoholkonsums seiner Mutter während der Schwangerschaft leidet er an einem Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) mit Entwicklungsstörungen, weshalb er sehr zappelig ist und einen starken Rededrang aufweist. Bereits im Kindergarten wurde der Junge von einer Integrationshelferin begleitet, die ihn auch in der Schule unterstützt.
Begleithund für FAS-erkranktes Kind
Seine Kinderorthopädin verordnete ihm aufgrund seiner Erkrankung einen Behindertenbegleithund, da die Tiere eine beruhigende Wirkung auf Kinder mit FAS hätten und Redeflüsse unterbrächen. Ein Antrag bei der beklagten Krankenkasse auf Gewährung eines solchen Assistenzhundes blieb jedoch erfolglos. Die Pflegeeltern kauften dem Jungen einen Golden Retriever und meldeten diesen zur Hundeschule an, um ihn zum FAS-Begleithund ausbilden zu lassen. Aus Kostengründen konnte die Ausbildung allerdings nicht abgeschlossen werden.
Unterliegen in zweiter Instanz
Nachdem die Krankenkasse in dieser Angelegenheit auch den Widerspruch abgelehnt hatte, erhob der Junge selbst Klage. Das Sozialgericht Stade entschied als erstinstanzliches Gericht zugunsten des Klägers und verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der Ausbildungskosten für den Hund.
Gegen dieses Urteil legte die beklagte Krankenkasse Berufung ein und hatte vor dem Landessozialgericht in Celle Erfolg. Die Richter lehnten einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Assistenzhundes ab.
Begleithund erfüllt kein Versorgungsziel
Zwar könne ein Assistenzhund grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass Behindertenbegleithunde, anders als Blindenführhunde, nicht in dem Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgeführt sind, da das Verzeichnis nur eine Auslegungs- und Orientierungshilfe sei.
Für einen Anspruch des Klägers müssten jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V gegeben sein. Daher müsste der Assistenzhund eines der genannten Versorgungsziele erfüllen, also entweder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Daran fehle es vorliegend.
Im Fall des Jungen gleiche der Begleithund keine beeinträchtigte Körperfunktion aus. Zudem erschließe das Tier kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Eine bloß positive Beeinflussung auf die Wahrnehmung solcher Grundbedürfnisse reiche nicht aus, damit das Haustier zum Hilfsmittel wird.
Auch eine Einordnung des Hundes als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI kommt nach Ansicht der Richter nicht in Betracht, da sämtliche elementaren Belange der Lebensführung, etwa der Schulbesuch oder der Aufenthalt im Freien, auch ohne ausgebildeten Behindertenbegleithund möglich seien.
(Az.: L 16 KR 253/18).
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