Urteil: Krankenkasse muss Behandlungskosten entflohenen Häftling übernehmen
Im zugrunde liegenden Fall aus dem Jahre 2016 war ein Häftling von einem offenen Vollzug nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt und verstarb nach einem selbst verschuldetenVerkehrsunfall im Krankenhaus. Das Krankenhaus klagte auf Erstattung der Behandlungskosten durch die zuletzt vor Haftantritt zuständig gewesene gesetzliche Krankenkasse des Verletzten.
Die zuständigen Sozialrichter folgten dieser Argumentation und gaben dem Kläger recht. Das Urteil mit derm Aktenzeichen ( S 11 KR 285/19 KH ) sieht vor, dass die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten erstatten müsse. Laut Urteilsbegründung des Sozialgericht Hannover sei der entwichene Häftling zum Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen, weil weder Anspruch auf behördliche Gesundheitsfürsorge noch eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe. Durch das Versterben des Mannes habe auch eine polizeiliche Festnahme nicht mehr erfolgen können, durch die formal eine Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründet werden können.
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Gewaltopfer: Vertrauliche Spurensicherung wird Kassenleistung
Gewaltopfer scheuen sich oft, die ihnen zugefügten Tat anzuzeigen. Die Medizinische HochschuleHannover (MHH) bietet mit ihrem Netzwerk ProBeweis eine vertrauliche Spurensicherung an. Diese soll in Niedersachen ab 2024 zur Kassenleistung werden. Weitere Bundsländer wollen folgen. -
Urteil: Kein Anspruch auf Geschlechtsangleichende OP für Non-Binäre
Menschen die sich einer indifferenten Geschlechtsidentität als so genannte non-binäre Personen zugehörig fühlen, haben derzeit keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende OP. Das stellte das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klar. -
Urteil: Krankenkasse muss für besseres und teureres Hörgerät aufkommen
Die Krankenkassen sind zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Sprachverstehen hörbehinderter Menschen mit einem Hörgerät um wenigstens fünf Prozent besser ist als mit zuzahlungsfreien Geräten. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.