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Recht

Urteil: Krankenkasse muss Behandlungskosten entflohenen Häftling übernehmen

veröffentlicht am 12.06.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Häftlinge, die sich aus dem offenen oder geschlossenen Vollzug ihrer Haftstraße unrechtmäßig entfernen, haben keinerlei Anspruch mehr auf staatliche Gesundheitsfürsorge. Der im Strafvollzug geltende Anspruch endet bei Flucht automatisch, wie das Sozialgericht in Hannover Ende Januar in einem Urteil feststellte.  

2024-06-12T14:06:00+00:00
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Im zugrunde liegenden Fall aus dem Jahre 2016 war ein Häftling von einem offenen Vollzug nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt und verstarb nach einem selbst verschuldetenVerkehrsunfall im Krankenhaus. Das Krankenhaus klagte auf Erstattung der Behandlungskosten durch die zuletzt vor Haftantritt zuständig gewesene gesetzliche Krankenkasse des Verletzten.

Die zuständigen Sozialrichter folgten dieser Argumentation und gaben dem Kläger recht. Das Urteil mit derm Aktenzeichen ( S 11 KR 285/19 KH ) sieht vor, dass die gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten erstatten müsse. Laut Urteilsbegründung des Sozialgericht Hannover sei der entwichene Häftling zum Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen, weil weder Anspruch auf behördliche Gesundheitsfürsorge noch eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe. Durch das Versterben des Mannes habe auch eine polizeiliche Festnahme nicht mehr erfolgen können, durch die formal eine Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründet werden können.

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