Urteil: Krankenkasse darf Art des Rollstuhls nicht vorschreiben
Sozialgericht entschied: Selbstbestimmung der Versicherten geht vorEin 49-jähriger querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer hatte zuvor seine Krankenkasse verklagt, weil diese ihm einen passiven Elektrorollstuhl anstatt dem gewünschten elektrisch unterstützten Rollstuhl vorschreiben wollte. Der Versicherte hatte wegen Schulterschmerzen und insgesamt nachlassender Muskelkraft ein mechanisch zu bewegendes Modell mit elektrischer Unterstützung beantragt.
Die Krankenaksse hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine nicht notwendige Überversorgung handele. Die persönliche Mobilität des Mannes sei auch mit einem halb so teuren passiven Elektrorollstuhl gesichert. Der Versicherte lehnt einen Elektrorollstuhl als eine Zumutung jedoch ab, weil dieser ihm eine Fortbewegung nur noch rein passiv ermögliche. Der Medizinische Dienst war dieser Argumentation bei einer Überprüfung gefolgt.
Auch das Landessozialgericht gab dem Kläger in der Sache recht und verurteilte die Krankenkasse zu einer Kostenübernahme für das gewünschte Rollstuhlmodell. In der Urteilsbegründung legten die Richter dar, dass der Versicherte nicht gegen seinen eigenen Willen mit einem Elektrorollstuhl zwangsversorgt werden dürfe, wenn er im Alltag nur eine elektrische Unterstützung benötigen würde. Zentral und ausschlaggebend für die Richter war dabei das Selbstbestimmungsrecht. Auch ein verordnetes Hilfsmittel wie ein Rollstuhl müsse den notwendigen Raum für ein eigenverantwortliche Lebensgestaltung belassen. Ein Elektrorollstuhl erfülle dies nicht, so die Richter.
Aktenzeichen: L 16 KR 421/21
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