Urteil: Keine Brust-OP bei gutartigen Tumoren
Klage gegen Krankenkasse nach Ablehnung blieb erfolglosDerartige psychische Erkrankungen seien durch Psychotherapie zu behandeln, nicht durch körperliche Eingriffe, so die Richter. Mit dem Beschluss wies das Landgericht am 4.September 2019 die Klage gegen eine Krankenkasse ab.
Krebsangst durch gutartige Knoten in Brust
Bei der Klägerin, einer 45-jährigen Frau, waren zuvor gutartige Knoten in der Brust (Fibroadenome) diagnostiziert worden. Zudem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Daher beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Operation zur Entfernung von Brustdrüsengewebe inklusive einer Brustrekonstruktion durch Silikonimplantate. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest vor, wonach die gutartigen Tumore bei ihr zu erheblichen psychischen Belastungen geführt hätte.
Sowohl Antrag als auch Widerspruch der Klägerin wurden von der Krankenkasse, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzugezogen hatte, mangels Operationsbedarf zurückgewiesen.
Keine körperlichen Eingriffe bei psychischer Erkrankung
Das Landgericht schloss sich der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse an. Eine Krankheit im Rechtssinne, die der von der Klägerin beantragten Behandlung bedürfe, liege bei der Frau nicht vor. Die gutartige Zystenbildung indiziere keine Operation. Stattdessen verwiesen die Richter auf andere Behandlungsmethoden, u.a. auf Tastuntersuchungen und Sonografie.
Bei der Krebsangst der Frau handele es sich um eine psychische Erkrankung, die nicht durch Operationen am Körper behandelt werden könne. Ein körperlicher Eingriff könne höchstens kurzfristig zu einer Besserung führen, für eine nachhaltige Therapie sei hingegen eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
(Az.: L 16 KR 73/19)
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