Urteil: Kein Anspruch auf Geschlechtsangleichende OP für Non-Binäre
Geklagt hatte eine ehemalige weibliche Versicherte, die im Jahr 2019 ihre Geschlechtsangabe und ihren Vornamen im Geburtenregister löschen ließ und durch den Eintrag „ohne Angabe“ ersetzte. Nach einem entsprechenden medizinischen Befund über eine ärztlich festgestellte Störung der Geschlechtsidenttität hatte sie bei ihrer Krankenkasse einen Leistungsantrag für eine komplette Brustentfernung (Mastektomie) gestellt. Die Krankenkasse forderte daraufhin eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes an, auf deren Grundlage sie den Antrag und auch den folgenden Widerspruch ablehnte.
Auf die dann folgende Klage verurteilte das zuständige Sozialgericht die Krankenkasse zur Kostenerstattung für den Eingriff. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde vom Landessozialgericht wieder aufgehoben. Die letzte Entscheidung traf nun das höchste Sozialgericht und begründete dies mit einer bislang fehlenden Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
In der weiteren Urteilsbegründung hieß es, dass es sich bei einer „körpermodifizierenden Operationen bei nicht-binären Personen“ um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Ein gesetzlicher Anspruch darauf könne also erst gelten, wenn eine entsprechende Empfehlung des G-BA vorläge. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe nun die Aufgabe, die sachgerechte Anwendung der neuen Methoden sowie ihre Wirksamkeit zu beurteilen – im Sinne des Schutzes der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen.
(Aktenzeichen B 1 KR 16/22 R)
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