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Urteil: Daisy-Player für erblindete Frau auf Kosten der Krankenkasse

Sozialgericht gab sehbehinderter Klägerin Recht
veröffentlicht am 16.10.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zu Krankenkassenrecht Urteil zu Krankenkassenrecht(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Mit seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019 erkannte das Sozialgericht (SG) Stuttgart den Anspruch einer erblindeten Frau auf Übernahme der Kosten für einen DAISY-Player durch ihre Krankenkasse an.

2019-10-16T13:43:00+00:00
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Pflicht zur Kostenübernahme

Dem Urteil des Stuttgarter Sozialgerichts lag die Klage einer erblindeten Frau zugrunde, die von ihrer Krankenkasse die Kosten für einen solchen DAISY-Player verlangte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Sie sahen in dem DAISY-Player ein Hilfsmittel, das dem Ausgleich einer Behinderung dient (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Was ist ein DAISY-Player?

Daisy Player Daisy Playergemeinfrei durch Chidi Igwe / Pixabay
Ein DAISY-Player (Digital Accessible Information System) ermöglicht die Wiedergabe von Hörbüchern und anderen Dokumenten. Grundsätzlich ist dies zwar auch durch herkömmliche MP3-Player oder CD-Spieler möglich. Diese verfügen aber meist nur über kleine Tasten und ihre Bedienung setzt regelmäßig voraus, dass das Gerät visuell wahrgenommen werden kann. Für Blinde und Sehbehinderte erschwert dies die Verwendung und den Zugang zu Informationen.

DAISY-Player besitzen demgegenüber größere und besser fühlbare Tasten, mit deren Hilfe sich der Nutzer durch Multimediadateien navigieren kann. Auf diese Weise können Textdateien strukturiert wahrgenommen und durchblättert werden, um die gewünschte Überschrift, Textstelle oder -seite schneller zu finden. Dadurch können Informationen jeglicher Art, zum Beispiel Kochbücher, Lehrbücher oder Zeitschriften, genutzt werden.

Freie Informationsbeschaffung als Grundbedürfnis

Zur Begründung führten die Richter an, dass der erblindeten Klägerin durch den DAISY-Player ein geistiger Freiraum gegeben und damit eines ihrer Grundbedürfnisse bedient werde: Mit Hilfe des Wiedergabegeräts könne sich die Frau selbständig und individuell Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in dem von ihr gewünschten Umfang verschaffen, ohne dabei anderweitig auf Unterstützung angewiesen zu sein. Durch diese Funktionen und die Möglichkeit, sich durch das Dokument zu navigieren, um die gewünschte Stelle zu finden, werde der erblindeten Frau eine Wahrnehmungsmöglichkeit gegeben, die der von sehgesunden Menschen ähnelt.

Hinzu kommt, dass bestimmte Informationen, insbesondere von Blindenverbänden, nur noch im DAISY-System zur Verfügung gestellt werden, sodass die Frau ohne das Wiedergabegerät von den Informationen ausgeschlossen wäre.

(Az.: S 15 KR 4347/18)

 

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