Urlaub trotz Krankengeld: Kasse muss auch bei Reisen ins EU-Ausland weiter zahlen
Was gilt nach erfolgreicher Klage eines Versicherten?Kasse befürchtete Verschlimmerung
Geklagt hatte ein wegen Rückenproblemen krankgeschriebener Gerüstbauer. Dessen Krankenkasse wollte ihm eine beantragte Urlaubsreise nach Dänemark nicht genehmigen, obwohl es aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Fahrt gab. Zur Begründung gab die Krankenkasse an, dass durch die Reise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte. Die Kasseler Sozialrichter sahen das anders und gaben dem Kläger recht.
Das rät die Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben die rechtlichen Auswirkungen des BSG-Urteils für alle Versicherten zusammengefasst und geben folgende Ratschläge:
- Eine Krankenkasse kann einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet.
- Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn sich die Versicherten im EU-Ausland aufhalten. Die Zahlung kann eingestellt werden, wenn sich die Versicherten nachweislich außerhalb der EU aufhalten. Denn in Nicht-EU Ländern existiert keine Regelung zum so genannten Geldleistungsexport.
- Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, muss einen Auslandsaufenthalt vorher bei der Krankenkasse anmelden und beantragen. Dafür ist ein ärztliches Attest mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einzureichen. Wird die reise nicht gegenüber der Kasse angegeben, darf diese die Krankengeldzahlungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes einstellen.
- Werden die Versicherten im Zuge des Antrags von der Krankenkasse zu einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung aufgefordert, raten die Verbraucherschützer dazu, dem Folge zu leisten. Andernfalls könne es wegen ausbleibender Mitwirkung zu Problemen mit dem Krankengeld kommen.
( Az.: B 3 KR 23/18 R)
Reiseimpfungen (Privatreisen) - Was zahlt meine Krankenkasse?
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