Unwirksame Beitragserhöhungen in der PKV: Wann Privatversicherte zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern können
Aktuelle Gerichtsurteile zugunsten von VersichertenDer privat versicherte Kläger war bei der AXA nach mehreren Tarifen privat versichert. Für die unterschiedlichen Tarife nahm das beklagte Versicherungsunternehmen über einige Jahre hinweg mehrere Prämienerhöhungen vor. Da der Kläger die Beitragserhöhungen für unwirksam hielt, forderte er von seiner Versicherung die Rückzahlung überzahlter Beiträge. Gegenüber seiner Versicherung und dem in erster Instanz angerufenen Landgericht blieb er damit allerdings erfolglos.
Unwirksame Beitragserhöhung
Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz als auch der BGH hielten die Beitragserhöhungen jedoch für fehlerhaft. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Prämienerhöhung „zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung [...] der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“ Das bedeute, so der BGH bereits in früheren Entscheidungen, dass die Frist für die Wirksamkeit der Prämienerhöhung erst durch eine ausreichende Begründung in Gang gesetzt wird.
Den Mindestanforderungen für die Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ genüge das von der AXA übersandte Begründungsschreiben nicht, so die Richter. In einem früheren Urteil hatte der BGH die Anforderungen an die Begründungspflicht konkretisiert: Demnach müsse bei einer Prämienerhöhung in der PKV die Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeit) angegeben werden, deren Veränderung die Prämienanpassung verursacht habe (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: IV ZR 294/19). Diese notwendigen Informationen waren dem Schreiben der beklagten Versicherung an den Kläger zur Prämienerhöhung laut BGH nicht zu entnehmen. Es sei lediglich in allgemein gehaltener Form über die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung informiert worden, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen, heißt es im Urteil. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung gegeben seien, konnte der Kläger nicht überprüfen.
Versicherung muss Beitragsanteile zurückzahlen
In dem konkreten Fall hatte die beklagte Versicherung die erforderlichen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung später (in der Klageerwiderung) nachgeholt. Hierdurch werde die Frist für die Wirksamkeit der Prämienanpassung in Gang gesetzt, allerdings nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung (im konkreten Fall: Zustellung der Klageerwiderung).
Durch die Entscheidungen des BGH und des OLG wurde die beklagte Versicherung verpflichtet, dem Kläger die erhöhten Prämienanteile in Höhe von über 2.000 Euro zurückzuzahlen.
(Az.: IV ZR 36/20)
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