Transsexuelle haben Anspruch auf Nadelepilation von Barthaaren
Krankenkasse muss Kosten für Haarentfernung übernehmenDas Sozialgericht Hannover entschied darüber im September 2018. Grundlage war die Klage einer im Jahre 1972 als Mann geborenen Frau aus Hannover, der im Jahre 2015 die ärztliche Diagnose Transsexualität erhielt. Durch starken Bartwuchs hatte die Klägerin Probleme in ihrer neuen Geschlechterrolle. So waren täglich mehrere Rasuren und Make-Ups notwendig. Durch eine ärztlich durchgeführte Nadelepilation traten Hautentzündugen auf, weshalb die Klägerin sich an einen Kosmetik-Experten wandte. Die Krankenkasse lehnte dafür die Kostenübernahme ab, weil es sich nicht um eine ärztliche Leistung handele.
Ausnahme wegen "Systemmangel"
Das Sozialgericht Hannover folgte in seiner Entscheidung der geltenden Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht. Demnach haben transsexuelle Versicherte einen Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks. Sinn und Ziel ist eine möglichst deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts. Der Rechtsanspruch besteht im Normalfall nur für ärztliche bzw. medizinisch-therapeutische Leistungserbringer, nicht aber für Dienstleister aus dem Kostmetikbereich.
Haarentfernung durch Elektrologistin
Im konkreten Streitfall stimmte das Sozialgericht für eine Kostenübernahmepflicht der Kasse, weil ein so genannter Systemmangel vorliege. Berücksichtigt wurde dabei, dass durch die ärztliche Behandlung sich das entzündliche Hautbild verschlechterte, während die Behandlung durch eine Elektrologistin ein deutlich besseres Hautbild ohne entzündliche Reaktionen ergab.
(- S 86 KR 384/18 - )
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