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Totenschein - Kostenübernahme durch die Krankenkasse gefordert

veröffentlicht am 22.08.2016 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wenn ein Mensch im Kreise seiner nahen Verwandten verstirbt, haben die Hinterblieben neben der Trauer auch Pflichten zu bewältigen. Zuallererst ist ein Arzt zu informieren, der den eingetretenen Tod medizinisch festzustellen hat und den Totenschein ausstellt.

2016-08-22T09:04:00+00:00
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Hinterbliebene müssen im Todesfall die Kosten für den ärztlichen Totenchein tragen. Die Linkspartei will das ändern.

Foto: pueppi_72 / pixelio.jpg

Wenn ein Mensch im Kreise seiner nahen Verwandten verstirbt, haben die Hinterblieben neben der Trauer auch Pflichten zu bewältigen. Zuallererst ist ein Arzt zu informieren, der den eingetretenen Tod medizinisch festzustellen hat und den Totenschein ausstellt.    

Obwohl es sich bei der notwendigen Leichenschau in Privaträumen und der anschließenden Ausstellung des amtlichen Totenscheins um gesetzlich vorgeschriebene Schritte handelt, gehört ausgerechnet diese so wichtige ärztliche Leistung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Bis zum Jahr 2004 wurden die Kosten für Leichenschau und Totenschein durch das gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen abgedeckt. Heute nun wird die Nichtleistung auch in typisch bürokratischer Manier damit begründet, dass die Mitgliedschaft in der Krankenkasse ja mit dem Tod des Versicherten beendet sei. 

Kritik von der Linkspartei: Krankenkassen sollen Totenschein zahlen

Dieser Umstand wurde nun von der Linksfraktion im Bundestag zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage an das Gesundheitsministerium. Dieses teilte schlicht mit, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen nicht vorgesehen sei.   

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht Kosten zwischen 40 und 70 Euro für den Totenschein vor. Viele Ärzte schreiben aber zusätzlich noch zusätzliche Leistungen, etwa für „Ziffer50“ auf die Rechnung für Besuch und Beratung. Dadurch müssen die Hinterbliebenen nicht selten 150 Euro für den Totenschein bezahlen.     

Weinberg: Arztrechnung für Totenschein nicht zumutbar

In einem Interview mit der neuen Osnabrücker Zeitung erklärte der krankenhauspolitische Sprecher der Fraktion, Harald Weinberg, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn die Hinterbliebenen im akuten Trauerfall auch noch finanziell sofort belastet würden. Außer dem, wendete Weinberg ein, seien trauernde Verwandte wohl kaum in der Lage, die Rechnung vom Arzt in dieser Situation auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Schon um die Betroffenen vor Abrechnungsbetrug zu schützen, sollten also die Kosten für den Totenschein von der Krankenkasse übernommen werden.  

Info - Ziele und Aufgaben der ärztlchen Leichenschau(Auszug)

  • Sichere Todesfeststellung zur Vermeidung von Scheintodesfällen; in speziellen Fällen auch als Voraussetzung einer Organexplantation
  • Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen (Meldepflicht bei Tod durch Infektionskrankheiten  entsprechend Infektionsschutzgesetz)
  • Gewinnung von Daten zur Todesursachenstatistik und über wichtige Erkrankungen, als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen
  • Rechtsinteressen, z. B. Erkennung fremdverschuldeter Todesfälle
  • >Wahrnehmung mutmaßlicher Interessen des Verstorbene

 

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin

 

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