Sozialamt oder Krankenkasse? Wer trägt Kosten für einen Sportrollstuhl?
Rollstuhl für Sportaktivitäten
Der junge schwerbehinderte Kläger litt nach einem Unfall an einer Querschnittslähmung seiner unteren Extremitäten. Seine Krankenkasse hatte den Auszubildenden, der zur dieser Zeit Arbeitslosengeld II bezog, bereits mit einem Alltagsrollstuhl versorgt. Um nun auch an ärztlich verordnetem Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, beantragte der junge Mann bei seiner Krankenkasse einen Sportrollstuhl. Zwar lehnte die Krankenkasse den Antrag ab, leitete das Begehren des Klägers aber an den Sozialhilfeträger weiter, der jedoch ebenfalls eine ablehnende Entscheidung traf.
Sozialhilfeträger in der Pflicht
Daraufhin zog der Mann vor das SG Mannheim – mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter sei es Aufgabe der Eingliederungshilfe, den Kläger in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Sportliche Betätigung innerhalb eines Vereins sei hierzulande Teil des normalen gesellschaftlichen Lebens und ganz besonders geeignet, die Inklusion zu fördern sowie Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Kläger habe daher einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, mit einem Sportrollstuhl versorgt zu werden.
Unterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen
Dem stehe auch nicht entgehen, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nur nachrangig sind, also lediglich dann gewährt werden, wenn sie nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wie beispielsweise die Krankenversicherung, erbracht werden.
Wie die Richter ausführten, erstrecke sich die Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung nämlich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Bei Erwachsenen seien dies anerkanntermaßen nur solche Hilfsmittel, die Bewegungsdefizite ausgleichen, um Strecken und Wege zurückzulegen, die üblicherweise zu Fuß beschritten werden.
Hingegen erfasst die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenversicherung bei Kindern und Jugendlichen auch sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten.
(Az.: S 9 SO 1824/19)
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