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Sonderkündigungsrecht verpasst? So klappt der Krankenkassenwechsel trotzdem!

veröffentlicht am 04.02.2025 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Sonderkündigungsfrist und KrankenkassenwechselSonderkündigungsfrist und Krankenkassenwechsel(c) Getty Images / PURPLEANVIL
Tausende Versicherte verpassen jährlich die Chance, durch das Sonderkündigungsrecht schneller ihre Krankenkasse zu wechseln. Doch auch ohne diese Option ist ein Wechsel mit der regulären Kündigungsfrist möglich. Wer jetzt handelt, kann bereits zum 1. Mai 2025 bei einer neuen Kasse versichert sein.
 

2025-02-04T12:17:00+00:00
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Reguläre Kündigung als Alternative

Wer sein Sonderkündigungsrecht im Januar verpasst hat, kann trotzdem seine Krankenkasse wechseln – vorausgesetzt, die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse besteht seit mindestens 12 Monaten. In diesem Fall gilt die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Das bedeutet: Wer seine Krankenkasse noch im Februar kündigt, kann zum 1. Mai 2025 wechseln. Entscheidend für den Krankenkassenwechsel ist, dass der Mitgliedsantrag für die neue Krankenkasse spätestens bis Ende Februar eingereicht wird.

Sonderkündigungsrecht – wann gilt es?

Das Sonderkündigungsrecht besteht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht oder diesen erstmalig einführt. In diesem Fall kann man innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung kündigen – unabhängig von der Mindestmitgliedschaft (Bindungsfrist) von 12 Monaten. Wer also seit Januar 2025 höhere Beiträge zahlt, kann per Sonderkündigung bis zum Monatsende eine neue Krankenkasse wählen. Die eigentliche Kündigung wird von der neuen Krankenkasse in Gang gesetzt. Die Versicherten selbst kündigen nicht aktiv.

Ausnahme: Neuer Job oder Statuswechsel

Ein sofortiges Wahlrecht hingegen besteht, wenn sich der Status des versicherten ändert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das bruttogehlt über die geltende Versicherungspflichtgrenze steigt oder wenn man sich selbstständig macht. Auch der Beginn oder das Ende eienr Arbeitslosigkeit, ein Studien- oder Ausbildungsbeginn oder ein ganz nornmaler Jobwechsel mit neuem Arbeitgeber lösen jeweils ein sofortiges Wahlrecht für eine neue Krankenkasse aus. 
In all diesen Fällen gilt: Ein Krankenkassenwechsel istjeweils zum Stichtag möglich ( Jobbeginn oder auslaufender befristster Vertrag, Studienbeginn oder Studienende, Beginn oder Ende einer Selbstständigkeit, Beginn oder Ende Arbeitslosigkeit)          

Jetzt handeln und Wechsel vorbereiten

Wer den Wechsel plant, sollte sich frühzeitig über die Konditionen der neuen Krankenkasse informieren. Besonders wichtig sind neben dem Beitragssatz auch Zusatzleistungen wie Bonusprogramme oder Vorsorgeuntersuchungen. Ein direkter Vergleich hilft, die beste Wahl zu treffen.

Fazit: Auch wenn das Sonderkündigungsrecht im Januar verpasst wurde, besteht weiterhin die Möglichkeit, mit der regulären Kündigungsfrist die Krankenkasse zu wechseln – der nächste Wechseltermin für den Monat Februar ist der 1. Mai 2025.

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