Sonderkündigungsrecht abgelaufen? Wechsel trotzdem kein Problem
Auch nach Ablauf der Monatsfrist können die allermeisten Versicherten eine neue Krankenkasse wählenDie Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über eine Beitragserhöhung rechtzeitig auf dem Postweg zu informieren. Weiterhin müssen sie über das Sonderkündigungsrecht, das in diesem Fall besteht, aufklären. Soweit so gut.
Sonderkündigung betrifft nur Bindungsfrist
Was in diesen formellen Schreiben aber nicht gesagt wird, ist der Fakt, dass das Sonderkündigungsrecht sich einzig und allein auf die Bindungsfrist von einem Jahr bezieht. Diese wiederum tritt aber nur ein, wenn sich jemand neu bei einer Krankenkasse versichert, zum Beispiel bei Aufnahme einer Beschäftigung, einer Ausbildung, bei einer Rückkehr aus dem Ausland oder bei einem regulären Krankenkassenwechsel. Ist man hingegen schon länger als ein Jahr Mitglied bei seiner Krankenkasse und hat bei dieser keinen Wahltarif mit längerer Bindung abgeschlossen, gilt keinerlei Bindungsfrist. Ein Wechsel ist dann jederzeit möglich – egal ob nun der Zusatzbeitrag erhöht wurde oder nicht. Das ist bei der allergrößten Mehrheit der Versicherten der Fall.
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
Weiterhin wird den Versicherten in den Formschreiben nicht erklärt, dass eine Kündigung im eigentlichen Sinne gar nicht mehr vorgesehen ist, wenn man die Krankenkasse wechseln will. Seit Anfang 2021 gilt bereits ein neues Kassenwahlrecht, wonach es genügt, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse zu stellen. Diese prüft dann eventuell einzuhaltende Fristen und leitet die Kündigung der bestehenden Mitgliedschaft ein. Sollte noch eine Bindungsfrist bestehen, wird der Zeitpunkt für den Wechsel einfach um die entsprechende Zeitspanne bis zum Ablauf der Frist verschoben.
Wer also aktuell von einem erhöhten Krankenkassenbeitrag betroffen ist und im Januar verpasst hat zu kündigen, kann also in jedem Fall einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse stellen. Stellt man den Antrag im Monat Februar, erfolgt der Wechsel frühestens zum 1. Mai 2022. In allen Bundesländern gibt es noch günstige Krankenkassen, welche deutlich weniger Beitrag von ihren Versicherten verlangen.
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