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Rollstuhl-Bike versus Elektrorollstuhl: Sozialgericht urteilt zugunsten von Betroffenen

veröffentlicht am 14.06.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

l l(c) Gerd Altmann / pixabay / CC0
Das Kölner Sozialgericht verurteilte eine gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme für ein so genanntes Rollstuhl-Bike als elektrisches Zuggerät. Die Kasse des Klägers hatte die Versorgung zuvor mit der Begründung abgelehnt, dass dieses Gerät das Radfahren ermögliche, was nicht zu den Grundbedürfnissen zähle und für die Erledigung von Alltagswegen auch nicht nötig sei.  

2024-06-14T15:00:00+00:00
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Der Rollstuhlfahrer hatte das elektrische Zuggerät als Hilfsmittel beantragt, weil er bei reinem Handbetrieb im Alltag zunehmend Schmerzen erleide.
 
Anstelle der beantragten Versorgung orientierte die Krankenkasse des Mannes auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem herkömmlichen Elektrorollstuhl, um seine Mobilität zu gewährleisten. Dagegen wehrte sich der Mann mit einem Verweis auf die UN-Behindertenkonvention, wonach Betroffene nicht auf die Hilfe anderer verwiesen werden dürften. Genau das aber sei der Fall bei einem klassischen Elektrorollstuhl, argumentierte der Versicherte. Denn beim Umsetzen in einen Elektrorollstuhl müsse immer eine weitere Person helfen, während das Ankoppeln an einen Rollstuhl-Bike allein zu bewältigen sei.  
 
Wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anmerkte, folge das Urteil der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes. Das BSG hattein einem Urteil  vom 7. Mai 2020 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine zumutbare und angemessene Mobilität im Nahbereich der Wohnung ermöglichen müssen.

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