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Gesundheitspolitik

Pharmabranche lehnt Sonderabgabe für Krankenkassen ab

vfa-Chef Steutel hält Regierungspläne für juristisch bedenklich
veröffentlicht am 19.07.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Hohe Gewinne während der Pandemie Hohe Gewinne während der Pandemie(c) getty Images / rudall30
Die Pharmazeutischen Unternehmen in Deutschland kritisieren die von der Bundesregierung geplante Sonderabgabe zur finanziellen Stabilisierung der GKV als möglicherweise verfassungswidrig. Verbandspräsident Steutel äußerte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), dass derartige Abgaben außerhalb des Steuerrechts durch das Grundgesetz eingeschränkt seien.

2022-07-19T14:46:00+00:00
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Bei diesem vom Bundesfinanzministerium als Solidarabgabe bezeichneten Maßnahme sehe er noch nicht, „wie der Staat die Kriterien der Rechtsprechung dabei erfüllen will", so Steutel.

Die Solidarabgabe der Pharmahersteller gehört zum Maßnahmenpaket, mit dem die Bundesregierung den kommenden Beitragssanstieg der Gesetzlichen Krankenkassen abfedern will. Während der Pandemie-Krise fuhren viele Unternehmen gute Gewinne ein und konnten ihren Unternehmenswert steigern. Spitzenreiter waren dabei Hersteller von Impfstoffen wie die Mainzer Firma Biontech. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) geht bei seinen Planungen von einer einmaligen Abgabe der Pharmafirmen in einer Größenordnung von insgesamt einer Milliarde Euro aus.  

Diese soll mit dabei helfen, das erwartete Rekorddefizit von 17 Milliarden Euro im kommenden Jahr auszugleichen. Den größten Teil dabei haben die Versicherten selbst zu tragen, weil die Zusatzbeiträge entsprechend angehoben werden müssen. Auch eine Erhöhung des jährlichen Steuerzuschusses zum Gesundheitsfonds gehört zu Lauterbachs Maßnahmepaket.    
Von einer selektiven Anhebung der Unternehmenssteuer, die auch politisch schwer umsetzbar wäre, ist bislang nicht die Rede. Somit wäre die Solidarabgabe anstelle einer Steuer eine realpolitische Möglichkeit, von den außerordentlichen privaten Gewinnen der Branche während der Krise zumindest einen symbolischen Anteil für den gesamtgesellschaftlichen Ausgleich zurückzuführen.      

Ob das Grundgesetz der Bundesrepublik dies verfassungsrechtlich hergibt oder nicht, haben im Ernstfall einer Klage die Richterinnen und Richter in Karlsruhe zu klären. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen der bürgerlichen Grundrechte während der Pandemie hatte sich das Grundgesetz zumindest als sehr interpretations- und gestaltungsoffen erwiesen.     

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