Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet: Zahlung an Angehörige nun 20 Tage möglich
Die Sozialleistung kann von pflegenden Angehörigen beantragt werden, wenn diese als Folge der Pandemiekrise die häusliche Versorgung übernehmen, weil diese anders nicht gewährleistet werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Versorgungsschwierigkeiten in der häuslichen ambulanten Pflege oder zeitweisen Schließungen bei Tagespflegeeinrichtungen kommt.
Die Regelung ist Bestandteil des "Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite", das am 14. Mai im Bundestag beschlossen wurde.
„20 Tage sind ein echter Fortschritt für die Menschen. Klar ist aber auch, dass in vielen Fällen selbst 20 Tage nicht ausreichen werden. Pflegende Angehörige brauchen – wie Eltern - den Schutz des Infektionsschutzgesetzes.", so VdK-Präsidentin Verena Bente. Der Sozialverband hatte sich in der Pandemie für eine Verlängerung der Anspruchsdauer eingesetzt.
„Wir freuen uns sehr darüber, dass der Gesetzgeber unserer Auffassung gefolgt ist.“, so Verena Bente. „Versorgungsprobleme sind in dieser Notsituation nicht in zehn Tagen zu lösen.“ Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der jeweiligen Pflegekasse gezahlt und beträgt 90 Prozent des ausfallenden Nettoverdienstes.
Der VdK vertritt als größter deutscher Sozialverband die sozialpolitischen Interessen aller Bürgerinnen und Bürger.
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