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Pflege

Pflegereform 2024 – Das alles ändert sich

Verbesserungen für Betroffene und Angehörige
veröffentlicht am 21.12.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Pflege zu Hause Pflege zu Hause(c) Michael B. Rehders
Neues Jahr, alter Stress? Wenn es um das Thema Pflege geht, steht schon lange die Forderung nach einer besseren Versorgung und mehr Entlastung im Raum. 2024 treten nun einige neue Regelungen in Kraft, die Pflegebedürftige zu Hause und in Pflegeheimen unterstützen sollen. Auch auf pflegende Angehörige wird dabei eingegangen.

2023-12-21T07:21:00+00:00
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Mehr Pflegegeld und Pflegesachleistungen

"Die Reformen sind ein erster Schritt in die richtige Richtung.", sagt der Gesundheitswissenschaftler und Pflegeexperte Markus Küffel. Eine spürbare Entlastung der Betroffenen bewirken die Maßnahmen jedoch nicht, denn die Leistungsanpassungen seien grundlegend unzureichend.

Pflegeexperte Markus Küffel Pflegeexperte Markus Küffel(c) Michael B. Rehders
Eines der zentralen Elemente der Pflegereform ist die Erhöhung des Pflegegeldes, das ab Januar 2024 um fünf Prozent steigt. Pflegebedürftigen dient dies als Unterstützung für die häusliche Pflege. Das Pflegegeld könne flexibel eingesetzt werden, erklärt der Experte, sei es nun für die Entlohnung pflegender Angehöriger oder auch für die 24-Stunden-Pflege. Parallel dazu erfolgt eine fünfprozentige Steigerung der Pflegesachleistungen. Diese kommen Pflegebedürftigen zugute, die auf ambulante Pflegedienste angewiesen sind. „Etwa vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause betreut. Darum ist eine gute Versorgung in den eigenen vier Wänden so wichtig und noch mehr Unterstützung notwendig“, erklärt Markus Küffel.

Zuschläge in der Stationären Pflege steigen

Die Betreuungskosten in Pflegeheimen stellen oft eine finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Familien dar. „Die Pflegereform adressiert dieses Problem durch eine Erhöhung der Leistungszuschläge.“, kommentiert dazu Markus Küffel. Im ersten Jahr der Unterbringung steigen sie um zehn Prozent, in den darauffolgenden Jahren um jeweils fünf Prozent. Damit möchte die Pflegekasse unter anderem die Pflege- und Ausbildungskosten in Heimen unterstützen und die Qualität der stationären Pflege sicherstellen.

Entlastung für pflegende Angehörige

Tritt unerwartet ein Pflegefall ein, sind meist die Angehörigen gefordert. Berufstätigen steht in dieser Situation zu, ihrem Arbeitsplatz bis zu zehn Tage lang fernzubleiben und währenddessen Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten. Ab 2024 gilt: Statt wie bislang nur einmalig pro Pflegebedürftigen können Betroffene darauf jährlich zurückgreifen. „Damit erhalten Familien größere finanzielle Sicherheit und mehr Kapazitäten, um sich im Notfall um ihre Liebsten zu kümmern“, erklärt Markus Küffel und ergänzt: „Doch auch pflegende Angehörige können selbst einmal auf Unterstützung angewiesen sein. Darum wird zudem die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Rehaeinrichtungen vereinfacht.“ Die Pflegekasse übernimmt ab 2024 die Kosten für die Pflege des Angehörigen in derselben Einrichtung oder in einer zugelassenen ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung. Daneben wird der Anspruch auf Verhinderungspflege für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 von sechs auf acht Wochen verlängert, ganz ohne eine sechsmonatige Vorpflegezeit.

Was sich noch ändert

Ob Rechnungen, Anträge oder Bescheide – im Pflegedschungel den Überblick zu behalten, kann sich als durchaus schwierig erweisen. Ab Januar 2024 können sich Betroffene nun detaillierte Informationen über abgerechnete Kosten und verbrauchte Leistungen von ambulanten Pflegediensten bei der Pflegekasse einholen. Für alle professionellen Pflegekräfte von Bedeutung: Laut einer Empfehlung der Pflegekommission soll der Mindestlohn für Fachkräfte im Mai 2024 von 18,25 Euro auf 19,50 Euro steigen. Für die kommenden Jahre seien  weitere Erhöhungen der Pflegeleistungen geplant, so Markus Küffel. Erst Mitte 2025 werden pflegenden Angehörigen mit dem Entlastungsbudget weitere Zusprüche bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege gemacht.“

 

Pflegegrad

Höhe des Pflegegeldes bis zum 31.12.2023

Höhe des Pflegegeldes ab 01.01.2024

1

Kein Anspruch

Kein Anspruch

2

316 Euro

332 Euro

3

545 Euro

573 Euro

4

728 Euro

765 Euro

5

901 Euro

947 Euro

 

Pflegegrad

Höhe der Pflegesachleistungen bis zum 31.12.2023

Höhe der Pflegesachleistungen ab 01.01.2024

1

Kein Anspruch

Kein Anspruch

2

724 Euro

761 Euro

3

1363 Euro

1432 Euro

4

1693 Euro

1778 Euro

5

2095 Euro

2200 Euro

 

Verweildauer im Pflegeheim

Höhe der Leistungszuschläge bis zum 31.12.2023

Höhe der Leistungszuschläge ab 01.01.2024

0 bis 12 Monate

5 %

15 %

13 bis 24 Monate

25 %

30 %

25 bis 36 Monate

45 %

50 %

über 36 Monate

70 %

75 %

 

Weitere Informationen unter www.pflegezuhause.info

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