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Urteile

Orthomolekulare Therapie von Kassenerstattung ausgeschlossen

veröffentlicht am 14.08.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Nahrungsergänzungsmittel Nahrungsergänzungsmittel(c) Getty Images / Inside Creative House
Nahrungsergänzungsmittel und besonders vitaminreiche Lebensmittel, wie sie in der orthomolekularen Medizin verabreicht werden, können nicht von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden. Das bestätigt ein aktuelles Urteil zur orthomolekularen Medizin.

2024-08-14T14:34:00+00:00
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Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann die Kosten für so genannte orthomolekulare Medikamente und Diätnahrung nicht erstattet bekommen. Wie das Stuttgarter Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil bestätigte, bleibt die ambulante orthomolekulare Therapie inklusive der sie begleitenden Labordiagnostik grundsätzlich von der GKV-Kostenerstattung ausgeschlossen. Dieses vom Nobelpreisträger Prof. Dr. Linus Pauling im Jahr 1968 begründete alternative Heilverfahren beruht auf der therapeutischen Verabreichung von hoch dosierten Vitaminen und Spurenelementen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein psychisch kranker Versicherter im Jahr 2020 die Kostenübernahme „orthomolekularer Medikamentenkosten und Diäternährung“ bei seiner Krankenkasse beantragt, weil er die finanziellen Mittel dafür nicht länger selbst aufbringen konnte und die Therapie bei ihm zu einer Linderung und psychischen Stabilisierung geführt habe. Eine ärztliche Verordnung der Therapie konnte der Mann nicht vorweisen. Zusätzlich wollte der Kläger die Einkaufskosten für vitaminreiches Obst im Wert von 26,51 Euro für eine Erstattung bei der Krankenkasse geltend machen. Nach der Ablehnung der Krankenkasse versuchte der Mann diese Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen und verlor.

Das LSG in Stuttgart begründete die Ablehnung damit, dass die beantragte Therapie auf der Gabe von Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln beruhe und nicht vom G-BA als Methode anerkannt werde. Eine Versorgung mit diesen Mitteln gehöre deshalb nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch für eine zugelassene Ausnahme als Diätische Sondernahrung könnte der Antrag des Klägers nicht anerkannt werden, weil die strittigen Mittel nicht dazu zählen würden.    

Az.: L 4 KR 3734/21

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