Neues Urteil um Fahrtkosten zur Arbeit während Wiedereingliederung
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um einen Arbeitnehmer, welcher nach längerer Krankheit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) zehn Arbeitstage im Monat ableistete. Um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, musste der Versicherte jeweils 20 Kilometer Arbeitsweg zurücklegen. Der Arbeitgeber und die Krankenkasse hatten zuvor einem Wiedereingliederungsplan zugestimmt. Die Krankenkasse lehnte jedoch den Antrag des Versicherten ab, die Fahrtkosten während der Arbeitstage innerhalb der Wiedereingliederungsmaßnahme zu erstatten. Der Mann erhob daraufhin Klage vor dem Dresdener Sozialgericht und gewann. Die erstinstanzlichen Sozialrichter verurteilten die Krankenkasse zur Zahlung von Fahrtkosten, woraufhin die Krankenkasse des Klägers das Landessozialgericht anrief.
Dieses hob das erste Urteil auf und gab der Krankenkasse recht. In der Urteilsbegründung führte das LSG an, dass eine Wiedereingliederung nicht als Leistung im Bereich medizinische Rehabilitation definiert sei. Dies entbinde die Krankenkasse im vorliegenden Fall von der Pflicht, die Fahrkosten zu übernehmen. Grundsätzlich sei eine Kostenübernahme für Fahrkosten zur Arbeitsstelle aber nicht ausgeschlossen, so die Landesrichter: Etwa dann, wenn Reha-Leistungen ein direkter Bestandteil der Wiedereingliederung sind.
Bei einer Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell steigen Beschäftigte nach längerem Ausfall schrittweise und nach und nach in das Arbeitsleben wieder ein. Die behandelnden Ärzte erstellen dafür einen individuell abgestimmten Wiedereingliederungsplan. Die Krankenkassen zahlen während der Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld. Die Versicherten bleiben bis zum Ende der Maßnahme noch weiter krank geschrieben.
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Krankenkasse muss Fahrtkosten bei Wiedereingliederung übernehmen
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Aktenzeichen: L 1 KR 365/20, B 1 KR 7/23 R