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Arbeitswelt

Neuer Job, neue Chipkarte – Krankenkassenwechsel jetzt ohne Kündigung möglich

Kassen wenden bei Arbeitgeberwechsel neue Regeln an
veröffentlicht am 05.06.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenkassenwahl bei Jobwechsel Krankenkassenwahl bei Jobwechsel(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Seit dem 9. April gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ein abgeändertes Kassenwahlrecht. Auf einer Fachkonferenz des GKV-Spitzenverbandes im März 2019 einigten sich die Kassen dafür auf entsprechend neue Regeln. Seitdem gilt nun: Wer seinen Arbeitgeber wechselt und zu diesem Zeitpunkt mindestens 18 Monate Mitglied bei einer Krankenkasse ist, kann ohne zu kündigen eine neue Kasse wählen.

2019-06-05T12:03:00+00:00
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Krankenkassenwechsel ohne Kündigung

Bislang galt die Regel, dass  ein Wechsel ohne Kündigung nur dann möglich ist, wenn es zu einer Lücke zwischen zwei Mitgliedschaften von mindestens einem Kalendertag kommt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kurzzeitig eine Familienversicherung besteht und dann ein neuer versicherungspflichtiger Job aufgenommen wird. Aus dem BSG-Urteil vom 11. 9.2018 mit dem Aktenzeichen B1 KR 10/18 R geht nun hervor, dass nach Auffassung der Richter dafür keine Lücke nötig ist. Sobald bei einem Arbeitgeber- oder Jobwechsel eine neue Versicherungspflicht eintritt, besteht also automatisch auch ein neues Wahlrecht für eine Krankenkasse. Ein Krankenkassenwechsel ist dadurch bei einem Jobwechsel ohne extra Kündigung möglich.

Vorsicht Falle! Wer nicht wechselt, bindet sich erneut

Für Arbeitnehmer hat die neue Rechtsauffassung Vor- und Nachteile. Zum einen wird der Wechsel der Krankenversicherung erleichtert. Nicht jeder hat die Kraft, sich bei dem bürokratisch ohnehin aufwendigen Arbeitgeberwechsel auch noch an eine rechtzeitige Kündigung zu denken.

Andererseits ergibt sich aus der neuen Rechtspraxis auch eine neue Hürde. Denn zeitgleich sind die Krankenkassen dazu übergegangen, die Bindungsfrist von 18 Monaten bei einem Jobwechsel automatisch zu annullieren, wenn kein Wechsel stattfindet. Auch wer einfach in seiner Krankenkasse bleibt, übt nach neuester Rechtsauffassung ein „passives Wahlrecht“ für die gleiche Krankenkasse aus, wenn er einen neuen Job beginnt. Dadurch bindet sich jeder Versicherte Arbeitnehmer automatisch für weitere 18 Monate an seine derzeitige Krankenkasse.   

Worauf Arbeitnehmer achten sollten

„Solang kein anderslautendes Urteil diese Praxis verbietet, haben die Krankenkassen nun ein Instrument in der Hand, die Bindung automatisch zu verlängern.“, sagt Jürgen Kunze von krankenkasseninfo.de. „Wir empfehlen daher, bei einem Arbeitgeberwechsel immer zu schauen, ob man eigentlich mit seiner Krankenkasse noch zufrieden ist.“  

 

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