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Neue Regelung beim Kinderkrankengeld seit 1. Januar

veröffentlicht am 16.01.2015 von Redaktion krankenkasseninfo.de
Zum Jahreswechsel 2014/2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Neben Regelungen zur familiären Pflege enthält das Gesetz auch einen Passus zur veränderten Berechnung des Kinderkrankengeldes. Das Kinderkrankengeld  wird seit dem 1.
2015-01-16T13:21:00+00:00
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Bild zum Beitrag Neue Regelung beim Kinderkrankengeld seit 1. JanuarZum Jahreswechsel 2014/2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Neben Regelungen zur familiären Pflege enthält das Gesetz auch einen Passus zur veränderten Berechnung des Kinderkrankengeldes. Das Kinderkrankengeld  wird seit dem 1. Januar direkt aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet. Bislang wurde das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt mit Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen. Die Neuregelung stellt eine Vereinfachung für Arbeitgeber und Krankenkassen dar. An der Dauer des Anspruches hat sich nichts geändert.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt ab sofort 90 Prozent des krankheitsbedingt ausgefallenen Nettoverdienstes. Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden dagegen vollständig berücksichtigt, solange sie nicht mehr als 1 Jahr vor der Freistellung zurückliegen. Die maximale Höhe des täglich gezahlten Kinderkrankengeldes liegt 2015 bei genau 96,25 Euro ( zuvor 94,50 Euro ). Bislang durfte das gezahlte Kinderkrankengeld nur so hoch wie das reguläre Krankengeld sein, nämlich 70 Prozent des Bruttoverdienstes und höchstens 90 % des Nettoverdienstes ( inklusive Einmalzahlungen ). Um Kinderkrankengeld zu beantragen, ist von den Eltern eine ärztliche Bescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen, auf der alle nötigen Angaben eingetragen werden. Die Krankenkasse holt vom Arbeitgeber anschließend die nötigen Daten zur Berechnung des Entgeltes ein.

Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern eines gesetzlich versicherten Kindes haben pro Kalenderjahr insgesamt Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall durch die notwendige Betreuung des Kindes zu Hause. Dieser Anspruch teilt sich in je 10 Tage pro Elternteil. Alleinstehende haben einen Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld. Bei besonders schwerwiegenden Erkrankungen kann das Krankengeld unbefristet gezahlt werden. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ist dagegen ausgeschlossen, wenn weitere Personen wie z.B. Angehörige oder Partner im Haushalt des Versicherten leben, die deine Betreuung bzw. Pflege übernehmen können. Versicherte haben darüber vor Zahlung des Geldes eine Erklärung gegenüber der Krankenkasse abzugeben.

 

 

Abbildung oben: (c) photographee.eu - fotolia.com

 

 


 

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