Nachfolgebescheinigung bei Krankengeld: Wann beginnt die Wochenfrist?
Musterurteil bringt rechtliche KlarheitDie für den Erhalt von Krankengeld maßgebende Wochenfrist beginnt nicht an dem Tag der Ausstellung des nachfolgendesn Krankenscheins, sondern erst am darauffolgenden Tag. So entschied das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 7. Oktober 2019. Mit diesem Musterurteil gibt es nun eine verbindliche Regelung für die Wochenfrist bei Krankengeldbezug.
Krankenschein ein Tag zu spät zugegangen?
Geklagt hatte ein 51-jähriger Mann, welcher seit Mitte Juli 2018 arbeitsunfähig war und von seiner Krankenkasse bereits Krankengeld erhielt. Seine Arbeitsunfähigkeit wurde lückenlos ärztlich festgestellt und bei der beklagten Krankenkasse zunächst auch unstrittig rechtzeitig nachgewiesen. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bis einschließlich 10. Januar 2019 ausgestellt. An eben diesem Tag suchte der Mann erneut seinen Arzt auf, um seine weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und erhielt erneut eine Krankschreibung.
Seine Krankenkasse verzeichnete den Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 18. Januar 2019. Aus ihrer Sicht war dies genau ein Tag zu spät. Da die Wochenfrist nicht gewahrt sei, ruhe der Krankengeldanspruch des Klägers für die Tage vom 11. Januar 2019 bis zum 17. Januar 2019.
Fristbeginn erst am Folgetag der Krankschreibung
Das angerufene Gericht teilte die Auffassung der Krankenkasse nicht und sprach dem Kläger Krankengeld für den streitigen Zeitraum zu. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, sofern sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, außer die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Diese Wochenfrist habe der Kläger nach Ansicht des Gerichts eingehalten. Im Fall des Klägers habe die weitere Arbeitsunfähigkeit am 11. Januar 2019 begonnen und sei damit Ausgangspunkt für die Berechnung der Wochenfrist. Nach den Fristenregelungen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) beginne die Frist mit dem Tag, welcher auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgt. Da die weitere Arbeitsunfähigkeit im Fall des Klägers am 11. Januar 2019 eingetreten ist, begann die Frist am Samstag, den 12. Januar 2019 und endete eine Woche später am Freitag, den 18. Januar 2019. Für jenen letzten Tag der Frist hatte die Kasse den Eingang der AU-Bescheinigung verzeichnet, also rechtzeitig innerhalb der Frist.
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