Mehr Kinderkrankengeld 2021 wegen Lockdown
Je nach Anzahl der Kinder gilt ein Anspruch zwischen 20 und 90 TagenSchon im letzten Quartal 2020 gab es Pandemie-bedingt eine Aufstockung beim Anspruch auf Kinderkrankengeld von 10 auf 15, für Alleinerziehende auf 30 statt 20 Tage. Bei Elternpaaren oder Alleinerziehenden mit zwei Kindern besteht seit Januar 2021 nun ein Anspruch auf 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich die Anzahl der Anspruchstage noch einmal um zehn, auf dann maximal 90 Tage.
Kinderkrankengeld 2021 auch bei gesunden Kindern
Neu ist nun außer dem, dass die Erweiterung nicht nur bei Erkrankung eines Kindes gelten soll. Die Beantragung des Kinderkrankengeldes ist zusätzlich nun in folgenden Fällen möglich:
- wenn die Betreuung des Kindes zu Hause notwendig wird, weil Kita-Einrichtungen oder Schulen pandemiebedingt geschlossen werden
- Aussetzung der Präsenzpflicht im Unterricht
- Einschränkung des Zugangs zu Kinderbetreuungsangeboten
- offizielle Empfehlungen von Behörden, aufgrund der Pandemie die Kinder zu Hause zu betreuen,
- wenn Eltern prinzipiell im Home-Office arbeiten können, aber die Kinderbetreuung damit nicht vereinbaren können.
Kinderkrankenschein und Kinderkrankengeld
Bei Krankheit des Kindes reichen Eltern wie gewohnt ein ärztliches Attest (Kinderkrankenschein) bei der Krankenkasse sowie beim Arbeitergeber ein. Bei Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen aufgrund des Ausfalls der Kinderbetreuung ist im Bedarfsfall der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Kita oder der Schule vorzulegen.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt auch bei der Erweiterung im Normalfall 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Jedoch darf es nicht 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigen. Daher liegt die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld in 2021 bei 112,88€ pro Tag.
Voraussetzungen für den Erhalt
Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung von Kinderkrankengeld:
- Das betroffene Elternteil sowie das Kind sind gesetzlich krankenversichert
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
- keine andere dem Haushalt angehörende und in diesem lebende Person kann sich sich um das Kind kümmern.
Krankengeld und Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld ist nicht zu verwechseln mit dem regulären Krankengeld, das ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit von den Kassen gezahlt wird. Es dient vielmehr dazu die Lohnausfälle aufgrund einer häusliche Betreuung eines kranken Kindes auszugleichen. Erkrankt ein Kind so bleibt in den meisten Fällen ein Elternteil zu Hause, um es zu betreuen. Für Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, ist es möglich für diesen Zeitraum Kinderkrankengeld zu beantragen. Dieses Kinderkrankengeld wird im Normalfall auf geeignete Weise, beispielsweise durch ein ärztliches Attest, bei der Krankenkasse beantragt. Der Anspruch gilt für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Kalenderjahr.
Sonderregelungen Kinderkrankengeld 2020 und 2021
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Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 |
Sonderregelung |
Sonderregelung Kinderkrankengeld 2021 |
Genereller Anspruch für jedes Elternteil |
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Anspruch pro Kind |
10 Arbeitstage |
15 Arbeitstage |
20 Arbeitstage |
Maximaler Anspruch |
25 Arbeitstage |
35 Arbeitstage |
45 Arbeitstage |
Anspruch für Alleinerziehende |
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Anspruch pro Kind |
20 Arbeitstage |
30 Arbeitstage |
40 Arbeitstage |
Maximaler Anspruch |
50 Arbeitstage |
70 Arbeitstage |
90 Arbeitstage |
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AOK Plus ermöglicht Online-Antrag für Kinderkrankengeld
Die AOK PLUS hat die Möglichkeiten der Versicherten in ihrer Online-Filiale erweitert. Mütter oder Väter, die bei der AOK in Thüringen oder Sachsen versichert sind, können die Anträge auf Kinderkrankengeld nun auch elektronisch stellen.