Männerbrüste: Krankenkasse muss OP zur Entfernung nicht bezahlen
Geklagt hatte ein 52-jähriger Mann der unter einer Schwellung der Brustdrüsen (Gynäkomastie) leidet, welche ihn auch bei sportlichen Aktivitäten behindere und zudem Schmerzen und psychische Belastungen verursache. Die Krankenkasse des Mannes hatte die Kostenübernahme für eine beidseitige operative Entfernung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nur um eine leichte Brustvergrößerung handele. Weil der Mann weder unter Entzündungen noch unter Geschwüren in seiner der Brust litt, sei eine Operation medizinisch nicht notwendig. Die Kasse stufte seine Anomalie somit als kosmetisches Problem ein, für dessen operative Behandlung der Versicherte selbst aufzukommen hätte.
Das hesssische LSG folgte der Argumentation der Krankenkasse und lehnte die Klage des Versicherten mit der Begründung ab, dass nicht jede Abweichung von körperlicher Norm einen Krankheitswert besitze. Für die Krankenversicherung müsse eine hohe Schwelle für operative Eingriffe an physiologisch intakten Körperteilen gelten.
In der weiteren Urteilsbegründung des LSG hieß es, dass weder orthopädische Beschwerden noch krankhafte Hautveränderungen beim Kläger vorlägen. Die Gynäkomastie des Mannes sei nicht so stark ausgeprägt, dass seine Männerbrüste entstellend wirkten. Auch die Schmerzen würden keine medizinische Notwendigkeit für eine OP begründen, weil der Betroffene sie mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln behandeln könne. Für psychische Beschwerden im Zusammenhang mit seiner körperlichen Problematik könne der Mann eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen.
Vergrößerte Brustdrüsen (Gynäkomastie) sind in der männlichen Bevölkerung stark verbreitet. So sind mehr als die Hälfte aller erwachsenen Männer davon mehr oder weniger betroffen.
(Az. L 1 KR 193/22)
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