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Gesundheitspolitik

Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur mit Booster

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages mit Hinweisen zum Infektionsschutzgesetz
veröffentlicht am 07.02.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Auffrischungsimpfungen (Booster) Auffrischungsimpfungen (Booster)(c) Getty Images / Pusteflower9024
Wer seinen Impfstatus nicht mit einer empfohlenen Booster-Impfung auffrischt läuft Gefahr bei angeordneter Quarantäne seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlieren. Darauf weist der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz hin.

2022-02-07T10:38:00+00:00
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Die Aufhebung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung gelte im Quarantänefall auch für Geimpfte, die sich nicht rechtzeitig boostern lassen, stellte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Stellungnahme klar.

Unterschiede auf Länderebene

Die Empfehlungen zur Auffrischimpfungen gegen COVID19 werden länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt. Sobald eine oberste Gesundheitsbehörde eines Bundeslandes diese analog zur STIKO empfiehlt, gilt für das Bundesland eine öffentliche Empfehlung mit allen Rechtsfolgen. „Das Fehlen der COVID-19-Auffrischimpfung würde dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall“ laut Infektionsschutzgesetz führen, so der Text der Stellungnahme. Neben dem Fehlen einer COVID-19-Auffrischimpfung (sog. Booster-Impfung) ist also eine weitere Voraussetzung für den Verlust des Entschädigungsanspruchs, dass diese eine "öffentlich empfohlene Schutzimpfung" im Sinne des IfSG sei.

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) obliegt es zunächst der Ständigen Impfkommission (STIKO), eine Empfehlungen für eine Schutzimpfung zu geben. Diese Empfehlung wird anschließend vom Robert Koch-Institut (RKI) an die obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und danach  veröffentlicht. Die Landesgesundheitsbehörden wiederum sprechen dann ebenfalls eine öffentliche Empfehlung aus.

STIKO empfiehlt 3-Monats-Rhythmus

Derzeit gilt eine STIKO-Empfehlung für eine Boosterimpfung mit mRNA für alle Personen ab 18. Diese muss alle drei Monate wiederholt werden.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Abgeordneten mit Expertisen und Stellungnahmen bei ihrer politischen Tätigkeit. Die Arbeiten des Dienstes sind nicht gleichzusetzen mit Beschlüssen des Deutschen Bundestages.

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