Krankschreibung am Telefon ab 1. Juni nicht mehr möglich
Videosprechstunde als kontaktlose Variante bleibtWie der G-BA mitteilte, erlaube die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie, die zeitlich befristete Sonderregelung auslaufen zu lassen. Ab dem 1. Juni müssen sich wieder alle Patienten direkt in eine Arztpraxis begeben oder eine reguläre Videosprechstunde nutzen, um einen Krankenschein erhalten zu können. Gleichzeitig stellte der G-BA klar, dass die Regelung wieder in Kraft treten kann, wenn das Pandemiegeschehen wieder Fahrt aufnehmen sollte.
Unabhängig von der Pandemie bestehe seit geraumer Zeit und über den 1. Juni hinaus auch die Möglichkeit, per Videosprechstunde eine Krankschreibung zu erhalten, stellte der G-BA klar. Dies allerdings nur, wenn die Krankheit dies zulässt, wenn also zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit kein direkter Arztkontakt notwendig ist.
Krankenscheine die auf diese Weise per Videosprechstunde ausgestellt werden, dürfen bei Erstkontakt in der Praxis nur für maximal drei Tage ausgestellt werden. Ist der Patient bereits bekannt, dürfen die behandelnden Ärzte nach einer Videokonsultation eine AU-Bescheinigung für eine Dauer von bis zu sieben Tagen ausstellen. Eine Folgebescheinigung ist per Videosprechstunde nur möglich, wenn die vorhergehende Krankschreibung bei einem direktem Arztkontakt erfolgte.
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