Krankentransport: Streit um Kostenübernahme der Krankenkasse
Auch wenn eine Notfallbehandlung nach einem Rettungstransport ambulant erfolgt, müssen Versicherte die Fahrt nicht zahlenDer an Diabetes erkrankte Kläger war im Jahr 2015 an Heiligabend zuhause zusammengebrochen. Seine Vermieterin alarmierte daraufhin den Rettungsdienst, welcher den Mann in ein nahegelegenes Krankenhaus brachte. Dort wurde er zunächst von dem ambulanten Notdienst untersucht und anschließend in der Notaufnahme behandelt. Stationär aufgenommen wurde der Kläger jedoch nicht, stattdessen wurde er in der Nacht nach Hause entlassen.
Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab
Für den Transport mit dem Rettungswagen entstanden Kosten in Höhe von rund 425 Euro, welche die zuständige Stadt dem Kläger in Rechnung stellte. Mit einem Antrag auf Kostenübernahme wandte sich der Mann an seine Krankenkasse. Diese lehnte die Tragung der Kosten allerdings ab: Eine vorherige Genehmigung der Fahrt zwecks einer ambulanten Behandlung habe nicht vorgelegen und weder der Notarzt noch der behandelnde Arzt im Klinikum hätten die medizinische Notwendigkeit des Transports durch eine Verordnung bestätigt.
Sozialrichter gaben dem Versicherten Recht
Das daraufhin angerufene Sozialgericht Detmold teilte die Auffassung der Krankenkasse nicht, sondern sah den Kläger im Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme der Transportkosten, abzüglich einer vom Kläger zu leistenden Zuzahlung in Höhe von 10 Euro. Aus dem Einsatzbericht des Rettungsdienstes folge eindeutig, dass dieser von einer Notlage ausging und der Kläger für eine Behandlung in die Notfallaufnahme gebracht werden sollte, so die Richter in der Urteilsbegründung. Die Tatsache, dass die Behandlung im Klinikum zunächst durch den ambulanten Notdienst erfolgt war, führe nicht dazu, dass eine Fahrt zu einer ambulanten Behandlung vorlag, für die der Versicherte die Kosten selbst tragen muss, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt.
Gesetzeslage eindeutig
Weiterhin führten die Richter an, dass es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Rettungsfahrt zu einem Krankenhaus auch dann übernehmen muss, wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V). Dies müsse auch dann gelten, wenn eine Behandlung in der Notaufnahme zwar geplant sei, die tatsächliche Erst-Untersuchung aber durch einen diensthabenden Arzt der Notfallpraxis erfolge. Wenn dieser zusätzlich eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung ausstellt, könne sich die beklagte Kasse erst recht nicht darauf berufen, im Anschluss an die Fahrt habe nur eine ambulante Behandlung stattgefunden.
Die fehlende Verordnung für den Transport stehe dem Anspruch des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Insbesondere trifft den Versicherten keine Pflicht, für eine solche Verordnung zu sorgen.
(AZ S 5 KR 460/16)
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