Krankenkassen müssen bei Sonnenallergie keine UV-Schutzkleidung bezahlen
Geklagt hatte eine stark lichtempfindliche Patientin, deren Krankheit bei Sonneneinwirkungen zu Hautveränderungen führt. Nach einem stationären Aufenthalt hatte sie die Kostenübernahme für eine ärztlich empfohlene UV-Schutzkleidung beantragt. Die Schutzkleidung soll nach ärztlichem Rat helfen, mögliche Hautschäden zu verhindern.
Die Krankenkasse der Patientin lehnte dies mit dem verweis auf den derzeitigen Hilfsmittelkatalog ab, in dem die UV-Schutzkleidung nicht aufgeführt und daher nicht verschreibungsfähig sei. Nach einer Niederlage in erster Instanz zog die Frau vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Die Richter am LSG entschieden ebenfalls im Sinne der Krankenkasse und begründeten dies zum einen mit nicht ausreichenden wissenschaftlichen Nachweisen über die medizinische Wirksamkeit der speziellen Schutzkleidung bei der Behandlung des Krankheitsbildes. Ein weiteres entscheidendes richterliches Argument lautete, dass diese Schutzkleidung auch als Alltagsgegenstand Verwendung finde und kein explizites medizinisches Hilfsmittel darstelle. Dies entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der nur solche Gegenstände von den gesetzlichen Krankenkassen als Hilfsmittel übernommen werden, die eigens für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden.
Die Anwältin der Klägerin kündigte nach der zweiten Niederlage vor Gericht an, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und behielt sich weitere Schritte vor. Die Kosten für UV-Schutzkleidung stelle für sehr viele Betroffene eine große finanzielle Belastung dar.
Az.: L 16 KR 14/22
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