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Urteile

Krankenkassen erstatten Kryokonservierung nur für unbefruchtete Eizellen

veröffentlicht am 29.08.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Kryokonservierung von Stammzellen Kryokonservierung von Stammzellen(c) Jasper Chamber / Getty Images
Kryokonservierung, also das Einfrieren von  Ei- und Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung, wird von den Krankenkassen für bestimmte Versicherte seit 2019 bezahlt. Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme aber für bereits befruchtete Eizellen, wie das Sozialgericht München entschied.     

2022-08-29T09:11:00+00:00
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Das Einfrieren von Fortpflanzungszellen in flüssigem Stickstoff ist eine Methode, um beispielsweise vor einer keimzellschädigenden Chemotherapie geeignete gesunde Ei- oder Samenzellen zu konservieren. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen seit 2019 dafür unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

Das Sozialgericht München gab nun im August 2022 einer Krankenkasse recht, welche die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung in einem Fall verweigerte. Eine Krebspatientin hatte zuvor ihre Krankenkasse verklagt, weil diese die Kostenübernahme für die Konservierung von bereits künstlich befruchteten Eizellen der Versicherten ablehnte.  

In der Urteilsbegründung der Sozialrichter hieß es, dass die Kryokonservierung von bereits befruchteten Eizellen zwar ein medizinisch anerkanntes Verfahren sei, der Gesetzgeber aber ausdrücklich nur einen Anspruch für unbefruchtete Eizellen vorsah. Werde eine Konservierung bereits befruchteter Eizellen vorgenommen, werde der Wille des Gesetzgebers umgangen, so das Sozialgericht. Laut geltendem Recht dürfen die Kassen also in diesem Fall nicht mehr übernehmen. Die beklagte Kasse hatte rechtens gehandelt und die Kosten müssen in diesem Fall von der Versicherten getragen werden.

 

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