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Datenschutz

Krankenkassen dürfen Lichtbilder für elektronische Gesundheitskarte nicht dauerhaft speichern

Bundessozialgericht untersagte längerfristige Speicherung
veröffentlicht am 12.07.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Elektronische Gesundheitskarte  Elektronische Gesundheitskarte(c) Kartengrafik: Gematik GmbH
Ein Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist Pflicht. Gesetzliche Krankenkassen müssen diese Fotos allerdings von ihren Computern löschen, sobald die Chipkarte dem Versicherten übermittelt wurde. Eine dauerhafte Speicherung ist aus Datenschutzgründen unzulässig.


 

2019-07-12T11:47:00+00:00
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Ohne Zustimmung der Versicherten keine Speicherung

Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel vom 18. Dezember 2018. Der  Entscheidung des BSG ging die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse voraus. Dieser sah sich durch die dauerhafte Speicherung seines Lichtbildes in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die beklagte Techniker Krankenkasse (TK) meinte hingegen, sie sei berechtigt, das Bild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu speichern, um auch Ersatzkarten ausstellen zu können. Durch die Löschung und erneute Einforderung von Lichtbildern entstünden zudem unnötige Kosten.

Sowohl vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz als auch vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg blieb der Mann ohne Erfolg. Das BSG teilte die Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte jedoch nicht und entschied, dass eine dauerhafte Speicherung des Bildes zumindest ohne Zustimmung des Versicherten unzulässig sei.

Kein Recht auf Vorratsdatenspeicherung

Zwar seien die Krankenkassen berechtigt, von ihren Versicherten ein Lichtbild einzufordern und zu nutzen, um eine eGK auszustellen. Nach den Datenschutzregelungen sei das Bild aber unverzüglich zu löschen, sobald es für die Zwecke nicht mehr benötigt wird, für die es ursprünglich erhoben worden war.

Bei dem Lichtbild, das für die Erstellung der Elektronischen Gesundheitskarte eingefordert wird, ist dieser Zweck erreicht, wenn die konkrete Chipkarte (eGK) hergestellt und dem Versicherten übermittelt worden ist. Für eine Vorratsdatenspeicherung fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Daher wurde die beklagte Krankenkasse zur Unterlassung verurteilt.

 

[Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R]

 

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