Krankenkassen dürfen keine Einkommenseinkünfte beim Finanzamt einholen
Musterurteil setzt schnüffelnden Kassen eine GrenzeKassen können bei fehlenden Angaben Einkommen festlegen
Die Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es den Kassen nun erlaubt sei, bei nicht eingereichten Einkommensdaten eine fiktive Größe selbst festzulegen. Dies betraf und betrifft in der Praxis die Angaben zum Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern. Geklagt hatte eine Frau, deren Ehemann als freiwillig Versicherter nicht wie aufgefordert das Einkommen seiner Partnerin mitteilte. Daraufhin holte die Kasse des Ehemanns die benötigten Daten eigenmächtig beim zuständigen Finanzamt ein.
Finanzamt für Krankenkassen jetzt tabu
Das Gericht gab der Klage nur in teilen statt, und zwar für alle Zeiträume nach 2014. Zuvor, so die Richter, wäre das Vorgehen der Krankenkasse rechtens und die Finanzämter verpflichtet gewesen, die Einkommen mitzuteilen. Seit dem 1.1. 2015 sei das aber nicht mehr notwendig, weil die neue Regelung den Kassen die Freiheit zur Festsetzung des Höchtbetrags beim Partnereinkommen freiwillig Versicherter gibt. Dies gilt immer dann, wenn wie im oben geschilderten Fall ein Mitglied nicht rechtzeitig oder gar nicht die Angaben zum Einkommen macht.
Quelle: Ärztezeitung
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BFH bestätigt Urteil: Prämien der Bonusprogramme für Finanzamt tabu
Die Bonusprogramme der Krankenkassen werden durch ein aktuelles Gerichtsurteil finanziell noch attraktiver für Versicherte. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen (X R 17/15) dürfen die Finanzämter die Bonuszahlungen steuerlich nicht verrechnen.