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Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme einer Sterilisation verpflichtet

veröffentlicht am 11.06.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de
Eine Krankenkasse muss für die Kosten einer Sterilisation auch dann nicht aufkommen, wenn sie medizinisch sinnvoll ist, um eine erneute Schwangerschaft zu verhindern. So entschied das Sozialgericht (SG) Mainz mit Urteil vom 4. Mai 2018. Komplikationen bei vorherigen GeburtenKlägerin war eine fünffache Mutter.
2018-06-11T12:15:00+00:00
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Eine Krankenkasse muss für die Kosten einer Sterilisation auch dann nicht aufkommen, wenn sie medizinisch sinnvoll ist, um eine erneute Schwangerschaft zu verhindern. So entschied das Sozialgericht (SG) Mainz mit Urteil vom 4. Mai 2018.

Komplikationen bei vorherigen Geburten

Klägerin war eine fünffache Mutter. Bei den Geburten ihrer jüngsten Kinder war es zu erheblichen gesundheitlichen Komplikationen gekommen. Daher beantragte sie unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Sterilisation. Zur Begründung führte die 28-Jährige aus, ihre Gesundheit nicht erneut gefährden zu wollen. Zudem sei ihre Familienplanung abgeschlossen. Aus medizinischen Gründe sei ihr die Verhütung durch die Pille nicht möglich, die Benutzung von Kondomen nicht sicher genug.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Frau ab.

Mainzer Sozialrichter teilten Ansicht der Krankenkasse

Daraufhin zog die Mutter vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des SG Mainz war die Sterilisation im konkreten Fall zwar medizinisch sinnvoll, allerdings nicht erforderlich und damit keine Krankenkassenleistung.Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse müsste die Behandlung grundsätzlich unmittelbar an einer Krankheit ansetzen. Die Sterilisation der Frau ziele aber auf Vermeidung möglicher künftiger Krankheiten ab. Eine Interessenabwägung könne den Eingriff in die Eileiter als gesundes Organ nicht rechtfertigen, so das SG Mainz.

Alternativen in Betracht ziehen

Außerdem stünden der Klägerin weitere, weniger invasive und endgültige Mittel zur Empfängnisverhütung zur Verfügung, die sie zumindest ausprobieren müsste. Als Beispiel nannte das Gericht spezielle Spiralen. Da die Verhütung u.a. aus medizinischen Gründen geboten sei, könnte die Krankenkasse hierbei aber möglicherweise eine Leistungspflicht treffen.

 

(Az.: S 16 KR 113/16)

 

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