Krankenkasse muss regelmäßige Blutwäsche bezahlen
Blutwäsche-Therapie als letztmögliches Mittel nach SchlaganfällenBlutwäsche zur Cholesterinsenkung
Dem Landessozialgericht lag der Antrag eines 61-jährigen Mannes vor, welcher bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte. Da sich sein erhöhter Cholesterinspiegel weder diätisch noch medikamentös senken ließ, beantragte seine behandelnde Ärztin bei der Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) eine Lipid-Apherese, auch Blutwäsche genannt, sowie die Übernahme der Behandlungskosten bei der Krankenkasse des Antragstellers.
Während die KVN die Durchführung der Blutwäsche befürwortete, lehnte die Krankenkasse den Antrag des Mannes ab, da nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Patient vor Gericht zunächst erfolglos
Der 61-Jährige legte Widerspruch ein und stellte anschließend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um zeitnah eine vorläufige Entscheidung über die Kostentragung der Behandlung zu erzielen. Zur Begründung führte er unter anderem an, sein Leben sei ohne die Blutwäsche bedroht. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig war jedoch der Ansicht, der Antragsteller könne die Behandlungskosten vorerst selbst tragen und lehnte den Antrag ab.
LSG verpflichtet Krankenkasse vorläufig zur Zahlung
Hiergegen erhob der Mann Beschwerde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen, welches ihm Recht gab und die Krankenkasse vorläufig bis Mitte August 2019 zur Kostenübernahme verpflichtete. Das Gericht räumte dem Votum der fachkundigen Apherese-Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin Vorrang ein.
Auf weitere medizinische Begutachtungen sei angesichts der drohenden Gefahr für das Leben des Mannes bei der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verzichten. Auch die von der Krankenkasse behauptete Intransparenz des Entscheidungsverfahrens der Kommission wiesen die Richter zurück, da das Verfahren gesetzlich geregelt und der MDK dabei stimmberechtigt sei.
Aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung des 61-jährigen selbstständigen Schlossers gelangte das Gericht außerdem zu der Überzeugung, dass dieser nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um die Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche selbst zu tragen.
(Az. L 16 KR 121/19 B ER).
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