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Hilfsmittel

Krankenkasse muss höhenverstellbaren Therapiestuhl übernehmen

Erfolgreiche Klage eines 75-jährigen Manns im Rollstuhl
veröffentlicht am 13.11.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

höhenverstellbarer Therapiestuhlhöhenverstellbarer Therapiestuhl
Menschen mit körperlicher Beinträchtigung haben unter Umständen einen Anspruch auf einen höhenverstellbaren Therapiestuhl oder Arbeitsstuhl. Das Sozialgericht Mannheim entschied, dass die Krankenkasse diesen für einen 75-jährigen Kläger zu finanzieren hat.  

2018-11-13T12:09:00+00:00
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Die Richter begründeten die Entscheidung in diesem Fall damit, dass durch die Bewilligung das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens gewährleistet werde. Dem Gerichtsbescheid lag die Klage eines 75-jährigen, halbseitig gelähmten Mannes zugrunde. Er war von seiner Krankenkasse bereits mit einem Leichtrollenstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt worden. Des Weiteren beantragte er bei seiner Kasse einen höhenverstellbaren Arbeits- und Therapiestuhl.

Rechtsstreit um Notwendigkeit von Therapiestuhl

Mit der Begründung, das Hilfsmittel sei nicht notwendig, lehnte die Krankenkasse den Antrag des Klägers ab. Dieser führte jedoch an, den höhenverstellbaren Therapiestuhl zur Nahrungszubereitung zu benötigen, da er mit dem Rollstuhl seine Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Aus Sicht der Kasse sei es hingegen zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände und Utensilien in einer Höhe zu positionieren, die mit dem Rollstuhl erreichbar sind.

Richter überzeugten sich selbst vor Ort

Die Mannheimer Richter gaben dem Kläger Recht. Sie hatten sich bei einem Termin in der Wohnung des Mannes davon überzeugen können, dass sich dieser mit dem Leichtrollstuhl nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen könne. Außerdem sei es dem Kläger nur mit Hilfe des Therapiestuhls möglich, sich aus der Sitzposition in den Stand aufzurichten. Durch den höhenverstellbaren Stuhl könne er sich zudem selbständig Mahlzeiten zubereiten. Das Grundbedürfnis auf selbständiges Wohnen sei ohne den Therapiestuhl nicht gegeben.


(Az.: S 11 KR 3029/17)

 

 

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