Krankenkasse muss höhenverstellbaren Therapiestuhl übernehmen
Erfolgreiche Klage eines 75-jährigen Manns im RollstuhlDie Richter begründeten die Entscheidung in diesem Fall damit, dass durch die Bewilligung das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens gewährleistet werde. Dem Gerichtsbescheid lag die Klage eines 75-jährigen, halbseitig gelähmten Mannes zugrunde. Er war von seiner Krankenkasse bereits mit einem Leichtrollenstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt worden. Des Weiteren beantragte er bei seiner Kasse einen höhenverstellbaren Arbeits- und Therapiestuhl.
Rechtsstreit um Notwendigkeit von Therapiestuhl
Mit der Begründung, das Hilfsmittel sei nicht notwendig, lehnte die Krankenkasse den Antrag des Klägers ab. Dieser führte jedoch an, den höhenverstellbaren Therapiestuhl zur Nahrungszubereitung zu benötigen, da er mit dem Rollstuhl seine Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Aus Sicht der Kasse sei es hingegen zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände und Utensilien in einer Höhe zu positionieren, die mit dem Rollstuhl erreichbar sind.
Richter überzeugten sich selbst vor Ort
Die Mannheimer Richter gaben dem Kläger Recht. Sie hatten sich bei einem Termin in der Wohnung des Mannes davon überzeugen können, dass sich dieser mit dem Leichtrollstuhl nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen könne. Außerdem sei es dem Kläger nur mit Hilfe des Therapiestuhls möglich, sich aus der Sitzposition in den Stand aufzurichten. Durch den höhenverstellbaren Stuhl könne er sich zudem selbständig Mahlzeiten zubereiten. Das Grundbedürfnis auf selbständiges Wohnen sei ohne den Therapiestuhl nicht gegeben.
(Az.: S 11 KR 3029/17)
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