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Medikamente

Urteil: Haarwuchsmittel muss von Krankenkasse nicht bezahlt werden

Haarausfall-Betroffener verliert Klage in erster und zweiter Instanz
veröffentlicht am 28.04.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Medikamente gegen Haarausfall - bezahlt die Krankenkasse?Medikamente gegen Haarausfall - bezahlt die Krankenkasse?(c) Pixabay / Kalh / CC0
Haarwuchsmittel müssen von den Versicherte selbst bezahlt werden. Wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) am 18. März 2021 entschied, haben Versicherte insoweit keinen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten für derartige Arzneien übernimmt. Dies gelte erst recht, wenn das fragliche Medikament für die Behandlung von Haarausfall gar nicht zugelassen ist .

2021-04-28T12:46:00+00:00
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Mittel gegen Haarausfall keine Standardleistung

Geklagt hatte ein 31-jähriger Mann, der an Haarlosigkeit leidet. Nachdem verschiedene Therapien erfolglos verlaufen waren, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Medikament, das zur Behandlung von Arthritis zugelassen ist – und als Nebenwirkung den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse lehnte dieses Begehren ab und führte zur Begründung an, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienen, nicht erfasse.

Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter der ersten und zweiten Instanz an. Da der Versicherte das begehrte Arzneimittel ausschließlich zur Förderung des Haarwuchses einsetzen wolle, stehe insoweit die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund.

Keine schwerwiegende Erkrankung

Auch ein Off-Label-Use, bei dem die Krankenkasse in Ausnahmefällen für Medikamente aufkommen muss, die zu Behandlungszwecken außerhalb ihrer behördlichen Zulassung angewendet werden, komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür sei eine schwerwiegende Erkrankung, wovon bei komplettem Haarverlust nicht auszugehen ist. Die von dem Versicherten angeführten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln, so das LSG Darmstadt.

(Aktenzeichen: L 1 KR 405/20)

 

 

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