Urteil: Haarwuchsmittel muss von Krankenkasse nicht bezahlt werden
Haarausfall-Betroffener verliert Klage in erster und zweiter InstanzMittel gegen Haarausfall keine Standardleistung
Geklagt hatte ein 31-jähriger Mann, der an Haarlosigkeit leidet. Nachdem verschiedene Therapien erfolglos verlaufen waren, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Medikament, das zur Behandlung von Arthritis zugelassen ist – und als Nebenwirkung den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse lehnte dieses Begehren ab und führte zur Begründung an, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienen, nicht erfasse.
Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter der ersten und zweiten Instanz an. Da der Versicherte das begehrte Arzneimittel ausschließlich zur Förderung des Haarwuchses einsetzen wolle, stehe insoweit die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund.
Keine schwerwiegende Erkrankung
Auch ein Off-Label-Use, bei dem die Krankenkasse in Ausnahmefällen für Medikamente aufkommen muss, die zu Behandlungszwecken außerhalb ihrer behördlichen Zulassung angewendet werden, komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür sei eine schwerwiegende Erkrankung, wovon bei komplettem Haarverlust nicht auszugehen ist. Die von dem Versicherten angeführten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln, so das LSG Darmstadt.
(Aktenzeichen: L 1 KR 405/20)
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