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Leistungen

Krankenkasse muss GPS-Uhr für geistig Behinderten bezahlen

19-jähriger Kläger legt erfolgreich Revision ein
veröffentlicht am 25.10.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zu KrankenkassenrechtUrteil zu Krankenkassenrecht(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Eine GPS-Uhr mit Alarmfunktion kann unter Umständen ein Hilfsmittel für Menschen mit geistiger Behinderung sein, so dass die Krankenkasse die jeweiligen Kosten dafür übernehmen muss. Zu diesem Urteil gelangte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen am 17. September 2019.

2019-10-25T16:17:00+00:00
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Geistig behinderter Kläger mit Weglauftendenz

Der Entscheidung ging die Klage eines 19-jährigen, an Down-Syndrom leidenden Mannes voraus. Nach Darstellungen des behandelnden Arztes habe der Kläger eine „Weglauftendenz“ und sei bereits zwei Mal orientierungslos aufgefunden worden. Eine dauerhafte Beaufsichtigung des jungen Mannes in der Tagesförderungsstätte sei allerdings nicht möglich und herkömmliche Notrufsysteme habe er bisher stets selbständig entfernt.

Aus diesem Grund hatte der Mediziner bei der Krankenkasse des Patienten eine GPS-Notfalluhr beantragt, die am Handgelenk fixiert werden kann und einen Alarm auslöst, sobald der Träger einen festgelegten Aufenthaltsbereich verlässt. Der Wert einer solchen Uhr liegt bei über 1.000 Euro.

Krankenkasse: GPS-Uhr kein geeignetes Hilfsmittel

Von der beklagten AOK wurde der Antrag abgelehnt. Sie sah in der Uhr kein geeignetes Mittel zum Ausgleich einer Behinderung, was ein Anspruch auf Kostenübernahme für Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V allerdings voraussetzt. Stattdessen seien andere Maßnahmen, insbesondere abgeschlossene Türen oder eine ständige Begleitung, vorrangig. Außerdem diene die GPS-Uhr lediglich der Patientenüberwachung, führe aber zu keiner Erleichterung der Pflege.

LSG Niedersachsen-Bremen sieht Kläger im Recht

Während in der vorhergehenden Instanz das Sozialgericht Oldenburg zugunsten der Krankenkasse entschieden und die Klage abgewiesen hatte, teilten die Richter des LSG in Celle diese Auffassung nicht und gaben der Klage des Mannes statt. Sie ordneten die GPS-Uhr als ein spezielles Hilfsmittel ein. Dabei beriefen sie sich auf einen neuen Behinderungsbegriff, welcher das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe behinderter Menschen in den Vordergrund stellt.

Mehr Freiheit durch GPS-Uhr

Zur Begründung führten die Richter aus, dem Kläger würde Mobilität und Bewegungsfreiheit durch die Uhr überhaupt erst ermöglicht, was die Folgen seiner geistigen Behinderung abmildere.
Zwar schränke die digitale Überwachung das Selbstbestimmungsrecht des jungen Mannes, sich überall frei aufhalten zu können, ein, jedoch werde ihm durch die GPS-Uhr überhaupt erst ein gewisser Bewegungsradius eröffnet, der ihm ohne das technische Gerät verwehrt wäre. Auf diese Weise werde die Isolation und der Freiheitsentzug des Klägers infolge des Wegsperrens deutlich reduziert.

Rechtskräftig ist die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen aber noch nicht, da die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen wurde.

 

(Az.: L 16 KR 182/18)

 

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