Krankenkasse muss für Spracherkennungssoftware für Kind mit Behinderung zahlen
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass Spracherkennungssoftwares für Kinder mit Behinderung als verordnungsfähiges medizinisches Hilfsmittel laut Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angesehen werden können, wenn sie zur Sicherung der Schulfähigkeit beitragen.
Die Eltern eines neunjährigen Mädchens hatten im Jahr 2016 die Software Dragon Naturally Speaking für ihre Tochter beantragt. Die Kasse lehnte den Antrag zunächst ab, da sie es nicht als Hilfsmittel anerkennen wollte. Sie ordnete die Software als „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ ein, wie das Landesgericht Niedersachsen-Bremen mitteilt. Zudem argumentierte die Krankenkasse, dass für eine barrierefreie Ausstattung die jeweiligen Schulträger verantwortlich seien.
Das LSG hat die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilt. Mit der Begründung, dass die Herstellung und Sicherstellung der Schulfähigkeit auch Aufgabe der GKV ist. Die Krankenkassen müssen Hilfemittel zur Verfügung stellen, die Kinder aufgrund einer Behinderung benötigen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Die Zuständigkeit des Schulträgers wurde vom LSG verneint.
[AZ L 4 KR 187/18 ]
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